Seite 8 Gesundheitszustands geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht rechtsprechungsgemäss nur den Sachverhalt zu beurteilen hat, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt (13. Juni 2019) entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). Die Abweichungen bzw. die fehlende Begründung für letztere in den Berichten von Dr. C. ______ schmälert letztlich deren Beweiswert, so dass sie an der diagnostischen Beurteilung der MEDAS Bern keine konkreten Zweifel erwecken zu vermögen.