Bern das bidisziplinäre Gutachten (IV-act. 50). Dieses kam zum Schluss, dass beim Versicherten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und entsprechend sowohl angestammt als auch adaptiert von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Gutachten, S. 22).