der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind soweit vorhanden beizulegen (Art. 42 BGG). Die - - Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Rechtsvertreterin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Marc Giger versandt am: 30. April 2020 Seite 24