6. Erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtens, resultiert daraus die Abweisung der Beschwerde. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit, a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG, SR 830.1). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Vorinstanz fehlt eine gesetzliche Grundlage (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 199 zu Art.