Es sei diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts 80_22/2019 vom 24. September 2019 verwiesen, welches zwar Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung betraf, indessen sind die damaligen Erkenntnisse auch hinsichtlich der alten Rechtslage für massgebend zu erklären. Im fraglichen Verfahren hatte das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Gesundheit (BAG) ausführlich dargelegt, es könne nicht sein, dass das gleiche Ereignis respektive die gleiche Verletzung zunächst als Unfall gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG qualifiziert werde und später nachdem jegliche (Teil-)Ursächlichkeit des Unfalls erloschen sei auch