Wie schon von der Vorinstanz zutreffend erläutert, ist dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin unbegründet. Es sei diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts 80_22/2019 vom 24. September 2019 verwiesen, welches zwar Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung betraf, indessen sind die damaligen Erkenntnisse auch hinsichtlich der alten Rechtslage für massgebend zu erklären.