5. Die Beschwerdeführerin bringt noch vor, dass bei Verneinung einer behandlungsbedürftigen Ruptur als Folge des Unfalls vom 10. Juli 2015 aufgrund der medizinischen Akten doch eindeutig erkennbar sei, dass im Zeitpunkt der Ersatzplastik eine behandlungsbedürftige Ruptur vorgelegen habe. Es liege diesbezüglich eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vor. Wie schon von der Vorinstanz zutreffend erläutert, ist dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin unbegründet.