Der Status quo sine ist 8 Wochen nach dem Unfallereignis als erreicht anzusehen; letztere Beurteilung kann durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin als gestützt gelten; diese erklärte ebenfalls, normalerweise heile die betreffende Verletzung innerhalb einiger Tage bis Wochen wieder vollständig ab (act. 2.37, S. 3; act. 1, Ziff. 41). In diesem Sinne ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden.