ihre Beschwerden am Knie gegenüber ihren Ärzten während langer Zeit fast ausschliesslich mit der Bergwanderung und nicht mit dem Vorfall auf der Treppe in Verbindung brachte. Bei Fehlen hinreichender morphologisch-orthopädischer Gesichtspunkte sowie mit Blick auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gelangt man somit zum Ergebnis, welches vom Gutachter in seinem ergänzenden Schreiben vom 14. Januar 2019 nochmals klargestellt wurde, nämlich dass es im Rahmen des Unfalls vom 10. Juli 2015 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einer behandlungsbedürftigen Ruptur des vorderen Kreuzbandes gekommen ist.