4.4 a) Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten festzustellen, dass weder eine echtzeitliche Beschreibung der Stabilitätssituation am linken Kniegelenk noch eine eindeutige bildgebende Dokumentation einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes vorliegt. Was die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anbelangt, erscheint in beweismässiger Hinsicht einerseits entscheidend, dass es im Anschluss an den Unfall vom 10. Juli 2015 anscheinend zu einer raschen Normalisierung der Situation am Knie gekommen ist, anders als es bei einer Kreuzbandruptur im Allgemeinen zu erwarten wäre. Andererseits wurde aufgrund obiger Darlegungen deutlich, dass die Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht