4.3 Im Sinne obiger Erwägungen vermag auch der Bericht von Dr. G. ______ die bisherige Einschätzung des Fehlens von rechtsgenüglichen Hinweisen für eine unfalltraumatisch bedingte Kreuzbandruptur nicht umzustossen. Dr. G. ______ führt aus, der „Chlapf" im Gelenk und das verzögerte Auftreten einer Schwellung seien sehr gut vereinbar mit einer Läsion des vorderen Kreuzbandes. Gemäss obigen Ausführungen erscheint dies aber gerade zweifelhaft. Letztlich bestätigt sich vorliegend aufgrund der Angaben von Dr. G. ______