g) Gesamthaft lassen auch die anamnestischen Angaben der Versicherten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Verursachung einer Kreuzbandruptur durch das Unfallereignis vom 10. Juli 2015 schliessen. Insbesondere ergibt sich aufgrund fraglicher Aussagen nicht hinreichend, dass die Beschwerdeführerin schon unmittelbar im Anschluss an den Unfall eine für Kreuzbandrupturen charakteristische Instabilität festgestellt haben soll. Im Übrigen hatte die Versicherte zu keinem Zeitpunkt der medizinischen Abklärungen von Symptomen eines Hämarthros, namentlich einer dafür typischen Verfärbung am Knie, berichtet.