durch den Unfall vom 10. Juli 2015 bedingte traumatische Teilruptur des vorderen Kreuzbands geltend macht, erstaunt es, dass sie dem be- Seite 19 treffenden Ereignis offensichtlich während langer Zeit keinerlei oder nur geringe Relevanz beimass. Glaubt man im Übrigen ausserdem der Beschwerdeführerin, wonach es im Rahmen des Vorfalls auf der Treppe zu einem „Chlapf" im Knie gekommen sein soll, dürfte ein solches Ereignis bestimmt eine gewisse Eindrücklichkeit aufgewiesen haben; solches zu erwähnen sollte gewöhnlich nicht so schnell vergessen gehen. Fakt ist aber, dass die erstmalige Erwähnung dieses „Chlapfs" durch die Versicherte aktenmässig erst auf den Zeitpunkt des