Abklärungen vorgenommen wurden und andererseits rund 2 Jahre vor der Meldung des Unfalls vom 10. Juli 2015— den Vorfall auf der Bergwanderung auf den Hohen Kasten vom 28. Juli 2015 der Versicherung B. ______ als (Bagatell-)Unfall meldete. Die Versicherung B. ______ hatte ihr folglich am 31. März 2016 mit Verweis auf das Fehlen eines Unfalls im Rechtssinne die formlose Leistungsablehnung mitgeteilt, wogegen die Versicherte innert Jahresfrist keine einsprache-fähige Verfügung verlangt hatte; diese Leistungsablehnung hatte mithin Rechtswirksamkeit erlangt (vgl. zum Ganzen Ziff. 2.3 des Einspracheentscheids). Mit Blick darauf, dass die Versicherte in diesem Verfahren eine