d) Das beschriebene Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, gemäss welchem sie letztlich erst zwei Jahre nach Beginn der ärztlichen Abklärungen und Behandlungen ihre Beschwerdeproblematik subjektiv pimär auf das Unfallereignis vom 10. Juli 2015 zurückführte, wirft Fragen auf. Soweit sie zunächst nie oder höchstens am Rande auf den Vorfall auf der Treppe Bezug genommen hatte, ist dies als ein deutliches Indiz dafür zu werten, dass sie ihre Beschwerden als ausschliessliche Folge der Bergwanderung auf den Hohen Kasten vom 28Juli 2015 erlebte. Diese Schlussfolgerung wird noch durch einen weiteren Umstand untermauert.