Was die ärztliche Erstabklärung vom 28. Januar 2016 durch Dr. H. ______ betrifft, so hatte dieser ein Schubladenphänomen festgestellt und basierend darauf ein MRI veranlasst (act. 2.4). Dieser Befund stand jedoch im Widerspruch zu den Angaben von Dr. L. ______, welcher in der Folge in seinem Sprechstundenbericht vom 8. März 2016 keine Instabilität befundete (act. 2.6). Auch in seinem nächsten Bericht vom 12. April 2016 hielt Dr. L. ______ keine Instabilität fest; vielmehr habe die Versicherte damals selbst auf nochmalige Nachfrage keine Aussage mehr über ein allfälliges lnstabilitätsgefühl machen können (act. 2.7; vgl. auch unten E. 4.2 lit.