Nachdem sich die Beschwerdeführe- r in erstmalig ein knappes halbes Jahr nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben hatte, finden sich offensichtlich keine konkreten Belege für eine Instabilität unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis, obwohl gerade dies charakteristisch wäre für eine Verletzung der fraglichen Art (vgl. auch unten E. 4.2 lit. f). Was die ärztliche Erstabklärung vom 28. Januar 2016 durch Dr. H. ______ betrifft, so hatte dieser ein Schubladenphänomen festgestellt und basierend darauf ein MRI veranlasst (act.