Seite 16 aus den Akten nicht hervorgeht bzw. keine eindeutigen morphologischen und funktionellen Befunde einer Instabilität bestehen (act. 2.40, S. 28). Nachdem sich die Beschwerdeführe- r in erstmalig ein knappes halbes Jahr nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben hatte, finden sich offensichtlich keine konkreten Belege für eine Instabilität unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis, obwohl gerade dies charakteristisch wäre für eine Verletzung der fraglichen Art (vgl. auch unten E. 4.2 lit.