Was die erste Arthroskopie vom 22. April 2016 betrifft, wurde im Operationsbericht ein aufgequollenes, in seiner Kontinuität jedoch erhaltenes vorderes Kreuzband beschrieben. Die intraoperative Prüfung ergab keine Hinweise für eine Insuffizienz. Diese Arthroskopie hatte den Verdacht auf eine Teilruptur, der sich aufgrund des MRI vom 5. Februar 2016 ergeben hatte, mithin ausgeräumt. An dieser Stelle ist auf die Aussage des Gutachters Dr. F. _____ hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung von Kreuzbandschäden der visuellen intraoperativen Befundung ein höherer Stellenwert zukommt als einer MR-basier- ten Interpretation, was letztlich auch von Dr. G. ______ bestätigt wurde. Soweit nun das