4. 4.1 a) Basierend auf der zuvor wiedergegebenen medizinischen Aktenlage ist nun im Folgenden zu prüfen, ob sich die Leistungseinstellung der Vorinstanz für die Zeit nach dem 4. September 2015 als rechtmässig erweist. Die Versicherung B. ______ hatte den betreffenden Entscheid damit begründet, die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen des Unfallereignisses vom 10. Juli 2015 eine Distorsion des linken Kniegelenks ohne strukturell traumatische Läsion zugezogen. Der Status quo sine gelte 8 Wochen nach dem Unfall als erreicht.