Was die Frage nach dem Erreichen des Status quo sine vel ante betreffe, sei wie schon erwähnt zu beachten, dass nicht von einem krankhaften Vorzustand oder von unfallfremden Zuständen auszugehen sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne noch mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands und damit auch der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. u) Am 14. Januar 2019 nahm der Gutachter Dr. F. _____ noch zu Ergänzungsfragen der Vorinstanz Stellung (act. 2.35):