Es sei demnach schlussendlich eine Frage der Würdigung (die vor allem der rechtsanwendenden Instanz obliege) der Angaben der Versicherten, ob in der Tat nach dem Unfall von Mitte Juli 2015 eine lnstabilitätssymptomatik aufgetreten sei. Angesichts des konkreten postoperativen Verlaufs nach der Stabilisierungs-OP sei es nicht möglich, retrospektiv zu beurteilen, ob die Stabilisation des Kniegelenks zur Beschwerdefreiheit geführt habe, was indirekt die Bestätigung der Instabilität bedeuten würde. Aus medizinischer Sicht sei die Stellungnahme von Dr. D. ___