Man sei somit schlussendlich auf die anamnestischen Angaben der Versicherten angewiesen, welche seit dem Unfall vom Juli 2015 persistierende lnstabilitätsgefühle beschreibe, welche letzten Endes Anlass zu operativen Revision gegeben hätten. Es sei demnach schlussendlich eine Frage der Würdigung (die vor allem der rechtsanwendenden Instanz obliege) der Angaben der Versicherten, ob in der Tat nach dem Unfall von Mitte Juli 2015 eine lnstabilitätssymptomatik aufgetreten sei.