Obigen Darlegungen könne entnommen werden, dass, wie dies bereits vom Vertrauensarzt der Versicherung B. ______ festgehalten worden sei, weder eine echtzeitliche Beschreibung der Stabilitätssituation am linken Kniegelenk, noch eine eindeutige bildgebende Dokumentation einer Ruptur des VKB vorliege. Man sei somit schlussendlich auf die anamnestischen Angaben der Versicherten angewiesen, welche seit dem Unfall vom Juli 2015 persistierende lnstabilitätsgefühle beschreibe, welche letzten Endes Anlass zu operativen Revision gegeben hätten.