s) Der Vertrauensarzt der Versicherung B. ______, Dr. D. ______, führte in seiner Beurteilung vom 26. April 2018 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. Juli 2015 aus, nach Schilderung des Unfallhergangs durch die Versicherte werde versicherungsmedizinisch ein primäres Supi-nationstrauma des linken Fusses und eine sekundäre Distorsion des linken Kniegelenkes als Folge des Ereignisses vom 10. Juli 2015 zugrunde gelegt. Erstaunlicherweise würden nur Beschwerden am linken Kniegelenk, nicht jedoch am linken OSG beklagt, die ohne vernünftige Zweifel zu erwarten gewesen wären.