1. Vorliegend ist festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid an sich zwei Unfallereignisse zum Gegenstand hat. Indes, in ihrer Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer rechtlichen Ausführungen ausschliesslich auf das Unfallereignis vom 10. Juli 2015 Bezug. Sie scheint mithin die Auffassung der Versicherung B. ______ anzuerkennen, dass hinsichtlich des Ereignisses vom 14. Januar 2018 ab dem 2. März 2018 keine Leistungspflicht des Unfallversicherers mehr besteht. Diese Schlussfolgerung ist auch richterlicher Sicht denn auch nicht zu beanstanden.