F. Gegen den nämlichen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch Rechtsanwältin RA AA. ______ vertretenen Versicherten vom 5. April 2019, mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit obigem Rechtsbegehren folgte am 24. Mai 2019 (act. 5). In ihrer Replik vom 19. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 9); der Eingabe war eine orthopädische Beurteilung von Dr. G. ______, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 22. Mai 2019 beigelegt (act. 10.44). Der Unfallversicherer dupli