E. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 sprach die Versicherung B. ______ der Versicherten für das Unfallereignis vom 10. Juli 2015 bis zum 4. September 2015 die gesetzlichen Leistungen zu. Für die darauf folgende Zeit lehnte sie eine Leistungspflicht ab (act. 6.3.10). Gleichentags erliess sie ihre Verfügung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Januar 2018. Diesbezüglich übernahm sie die gesetzlichen Leistungen bis zum 1. März 2018. Über diesen Zeitpunkt hinaus verneinte sie wiederum ihre Leistungspflicht (act. 6.1.7). Nachdem die Versicherte Einsprache gegen die beiden Verfügungen erhoben hatte, beauftragte die Versicherung B. ______ Dr. F. __