B. Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 22. März 2016 meldete die Versicherte das Ereignis vom 28. Juli 2015 der Versicherung B. ______). In der Folge wurde ihr von der Versicherung am 31. März 2016 mitgeteilt, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien bzw. kein Unfall im Rechtssinne vorliege. Diese Leistungsablehnung blieb seitens der Versicherten unangefochten (vgl. Ziffer 2.3 des Einspracheentscheids vom 8. März 2019 Seite 2 [act. 6.1.9 und 6.3.25] sowie den Schadeninspektorenbericht vom 27. Februar 2018, act. 6.3.1).