a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Einspracheentscheid vom 8. März 2019 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde vom 5. April 2019 sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt