Vielmehr entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass einer selbständigerwerbenden Person bei unzureichender Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zugemutet wird, in eine einträglichere unselbständige Tätigkeit zu wechseln (vgl. Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 38/06 vom 7. Juni 2006 und I 116/03 vom 10. November 2003). In diesem Sinne ist auch der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge nicht nachvollziehbarer Verfügungsbegründung nicht angebracht.