Auch im Schlussbericht vom 16. November 2017 (IV-act. 96) wurde erneut festgehalten, dass die Erfolgschancen einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt als sehr gering eingestuft würden und eine Arbeit im geschützten Rahmen empfohlen werde. Am 28. November 2017 schloss die Vorinstanz die Arbeitsvermittlung ab, da es nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (IV-act. 99).