Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 18. Februar 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter H.P. Fischer und Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O3V 19 17 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A.__________ vertreten durch: RA AA. ________ Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Rente der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 22. Februar 2019 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.02.2019 sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1965 geborene A.__________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 12. April 2016 wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit seit 23. Januar 2015 infolge Schulterproblemen links bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorin- stanz) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Der behandelnde Arzt Dr B. ______ wies in einem Bericht vom 26. Mai 2016 darauf hin, dass der Beschwerdeführer zusätzlich auch in psychiatrischer Behandlung sei (IV-act. 12, S. 7 f.), woraufhin die Vorinstanz auch beim behandelnden Psychiater Dr. C: ______ einen Arztbericht einholte (IV-act. 18). Gestützt auf das medizinische Dossier ging Dr. D. ______ vom RAD im Bericht vom 21. September 2016 (IV-act. 21) davon aus, berufliche Massnahmen seien, obwohl der Beschwerdeführer interessiert an einem Arbeitsversuch sei, mangels Arbeitsfähigkeit nicht zielführend. Beim Eingliederungsgespräch vom 27. Oktober 2016 (IV-act. 24) ergab sich, dass der Beschwerdeführer derzeit an drei Vormittagen in der Küche der Tagesklinik im Psychiatrischen Zentrum Herisau arbeite, ausserdem habe ihm das RAV einen PC-Kurs in der Migrosklubschule vermittelt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er erhoffe sich von der IV-Stelle Hilfe bei der Wiedereingliederung. Hierauf erteilte ihm die Vorinstanz am 28. Oktober 2016 eine Zusage für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 26). B. Vom 21. Februar bis zum 21. Mai 2017 absolvierte der Beschwerdeführer ein Belastbar- keitstraining bei der Dreischiibe in Herisau. Dieses wurde mehrmals, zuletzt bis zum Seite 2 19. November 2017, verlängert (IV-act. 61, 64, 74). Beim Standortgespräch vom 30. Juni 2017 wiesen die Eingliederungsberater darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar sehr gewillt sei, einer Arbeit nachzugehen, er könne aber mit seinem Verhalten kaum Fuss fas- sen im ersten Arbeitsmarkt (IV-act. 67). Auch im Schlussbericht vom 16. November 2017 (IV-act. 96) wurde erneut festgehalten, dass die Erfolgschancen einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt als sehr gering eingestuft würden und eine Arbeit im geschützten Rah- men empfohlen werde. Am 28. November 2017 schloss die Vorinstanz die Arbeitsvermitt- lung ab, da es nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (IV-act. 99). C. Nachdem Dr. D. ______ vom RAD den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers für weiter abklärungsbedürftig hielt (IV-act. 105 / 108), holte die Vorinstanz ein orthopädisch- psychiatrisches Gutachten ein, welches am 29. August 2018 abgegeben wurde (IV-act. 116). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung gingen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Am ehesten geeignet seien kognitiv einfachere, sich wiederholende Tätigkeiten mit handwerklich-praktischem Schwerpunkt, wobei allerdings auch in orthopädischer Hinsicht diverse Einschränkungen zu beachten bzw. körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. Nicht angepasst sei die angestammte Tätigkeit als Plakatanschlager. Am 3. Oktober 2018 erliess die Vorinstanz unter Verweis auf diese gutachterliche Einschätzung einen rentenabweisenden Vorbescheid (IV-act. 120). Auf Einwand des Beschwerdeführers hin holte die Vorinstanz zunächst eine ergänzende Stellungnahme bei den Gutachtern dazu ein, ob eine Eingliederung ausschliesslich im beschützten Rahmen notwendig sei, was von den Gutachtern verneint wurde (IV-act. 128). Hierauf hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar 2019 an der Leistungsabweisung fest (IV-act. 130). D. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 26. März 2019 erhobe- ne Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2019 (act. 7) ver- langte die Vorinstanz deren Abweisung. Mit Replik vom 18. Juni 2019 hielt der Beschwer- deführer an seinen Anträgen fest (act. 13) und reichte weitere Unterlagen ein (act. 14). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik. Am 18. Februar 2020 wurde die Streitsache an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwe- senheit der Parteien beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde gutgeheis- sen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach ergänzen- Seite 3 den Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers verfüge. Die Begründung für diesen Entscheid ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Formelles a. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Ge- mäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Da eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). b. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen mit medizinischen Fra- gestellungen (unter Vorbehalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender Ap- penzell Ausserrhoden, abrufbar unter https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf, Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. c. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen er- gibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwer- deführers als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Be- schwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). d. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles 2.1 Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs Seite 4 a. Der Beschwerdeführer rügt vorweg, die Vorinstanz habe in der leistungsabweisenden Ver- fügung gar nicht konkret Stellung genommen zu seinem Einwand. Damit habe sie ihre Be- gründungspflicht bzw. sein rechtliches Gehör verletzt. Dem hält die Vorinstanz in der Ver- nehmlassung entgegen, sie habe sich namentlich mit dem Arztbericht von Dr. C:. ______ sehr wohl auseinandergesetzt und den Einwand dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Die- ser habe zum neuen Arztbericht Stellung genommen, so dass keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs ersichtlich sei. b. Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die IV-Stelle nach Eingang der Einspra- che gegen den Vorbescheid erneut bei der E.__________ nachfragte, bis wann mit dem im Einwand angekündigten Bericht von Dr. C: ______ zu rechnen sei (IV-act. 124). Nachdem dieser Bericht von der E.__________ schliesslich innert Frist nachgereicht wurde, legte die Vorinstanz diesen Dr. F. ______ vom RAD vor, welche hierauf die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch die Gutachter empfahl (IV-act. 126). Dementsprechend schickte die Vorinstanz den neuen Arztbericht den Gutachtern zu und holte deren Stellungnahme dazu ein (IV-act. 127 und 128). Diese ergänzende Stellungnahme wurde vom RAD erneut im Bericht vom 13. Februar 2019 gewürdigt (IV-act. 129). Alle diese Unterlagen wurden der E.__________ am gleichen Tag wie die angefochtene Verfügung zugestellt (IV-act. 130 und 132), so dass für den Beschwerdeführer jeder Schritt, den die Vorinstanz zwischen seinem Einwand und der leistungsabweisenden Verfügung vorgenommen hatte, im Einzelnen ersichtlich war. c. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm daraus, dass diese Unterlagen offenbar mit einem separaten Schreiben (IV-act. 132) an die E.__________ verschickt wurden und nicht der angefochtenen Verfügung (IV-act. 130) beigelegt waren, irgendein konkreter Nachteil entstanden wäre, was im Übrigen auch nicht naheliegend erscheinen würde. In der an- gefochtenen Verfügung wird in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der abweisende Entscheid auf der erneuten Stellungnahme der Gutachter bzw. der RAD- Einschätzung basiere. Da diese Unterlagen dem Beschwerdeführer ebenfalls zugestellt worden waren, sind die Voraussetzungen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall nicht erfüllt. Der Vorinstanz ist in verfahrensmässiger Hinsicht entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift kein diesbezügliches Fehlverhalten vorzuwerfen. d. Immerhin bleibt aber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer im Rahmen der Einsprache ausdrücklich auch die erneute Gewährung von berufli- chen Massnahmen verlangt hatte (vgl. IV-act. 123, S. 3), wozu die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung nicht konkret Stellung nahm. Allerdings wird im vorliegenden Verfah- ren diesbezüglich nun kein konkreter Antrag mehr gestellt, was darauf schliessen lässt, Seite 5 dass der Beschwerdeführer zumindest aktuell gar keine beruflichen Massnahmen mehr verlangt. Sollte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz allenfalls später er- neut interessiert an Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung zeigen, so ist unter den gegebenen Umständen jedoch davon auszugehen, dass Berufsberatung (Art. 15 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) im konkreten Fall des Beschwerdeführers durchaus Sinn machen würden und die Vorinstanz grundsätzlich gehalten wäre, ihm bei gegebenen Vo- raussetzungen und entsprechendem Interesse erneut Unterstützung bei der Wiedereinglie- derung anzubieten. 2.2 Grundsätzliche Voraussetzungen eines Rentenanspruchs a. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesund- heitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraus- sichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. b. Gemäss Art. 28 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine hal- be Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. c. Zwischen den Parteien umstritten ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei im Gesundheitsfall voll erwerbstätigen Perso- nen gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Das Ausmass der Invalidität ist somit durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Das heisst, die einer Person medizi- nisch attestierte Arbeitsunfähigkeit kann nicht direkt dem Invaliditätsgrad dieser Person gleichgesetzt werden, sondern beim Invaliditätsgrad handelt es sich um eine rechnerische Grösse, bei der die medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Ermittlung des der Be- rechnung zu Grunde gelegten Invalideneinkommens eine Rolle spielt. In den meisten Fäl- len wird das Invalideneinkommen anhand von statistischen Tabellenwerten, nämlich dem statistischen Durchschnittslohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung LSE, festgelegt. Kann eine Person allerdings aufgrund gesundheitli- Seite 6 cher Einschränkungen gar nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein, können diese Werte nicht unbesehen übernommen werden. Im konkreten Fall steht nebst der dem Be- schwerdeführer aus medizinischer Sicht zu attestierenden Arbeitsfähigkeit insbesondere zur Diskussion, ob die Vorinstanz den Invalidenlohn zu Recht gestützt auf einen statisti- schen Durchschnittslohn ermittelt hat: Während die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die gutachterlich festgestellte 100%-ige Ar- beitsfähigkeit adaptiert einen klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von lediglich 2% zuerkannt hat, geht der Beschwerdeführer seinerseits davon aus, die angeblich 100%-ige Arbeitsfähigkeit, welche die Vorinstanz der Berechnung des Invaliditätsgrads zugrunde gelegt habe, sei realitätsfremd; seine Belastungsgrenze liege nachweislich bei 50% Arbeits- fähigkeit, welche zudem nur im geschützten Arbeitsmarkt realisierbar sei. Wie es sich damit verhält, bedarf vertiefter Prüfung. Im konkreten Fall sind dabei folgende zwei Fragestellung- en auseinanderzuhalten: 1. In welchem Ausmass ist der Beschwerdeführer adaptiert arbeitsfähig? 2. Kann der Beschwerdeführer in diesem Ausmass weiterhin im ersten Arbeitsmarkt tätig sein bzw. gibt es eine für den Beschwerdeführer adaptierte Arbeitsstelle überhaupt auf dem ersten Arbeitsmarkt? 2.3 Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im konkreten Fall a. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerde- fall das Gericht auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Im vorliegenden Fall enthalten die vorinstanzli- chen Akten diverse Berichte von behandelnden Ärzten, sowie zusätzlich das von der Vorin- stanz zur abschliessenden Klärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Dr. G. ______ und Dr. H. ______ eingeholte orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 29. August 2018 (IV-act. 116). b. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grund- lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens setzt grund- sätzlich eine fachärztliche, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikations- systems abgestützte Diagnose voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_788/2019 vom 30. Januar 2020, E. 3.1.1; BGE 136 V 279, E. 3.2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf all- Seite 7 seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung- en der Experten begründet sind (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020, E. 3.1, m.w.H.). c. Das von der Vorinstanz eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 29. August 2018 erfüllt die grundsätzlichen Voraussetzungen der Beweiskraft: Sowohl der orthopädische Gutachter Dr. G. ______ als auch die psychiatrische Gutachterin Dr. H. ______ haben den Beschwerdeführer persönlich untersucht, beiden waren die medizinischen Vorakten bekannt und beide Ärzte haben in ihrem Teilgutachten je eine grundsätzlich schlüssige und nachvollziehbar begründete medizinische Einschätzung abgegeben. Namentlich, nachdem die Vorinstanz bei der psychiatrischen Gutachterin ergänzend jene Rückfragen geklärt hat, die sich angesichts der vom behandelnden Psychiater Dr. C. ______ nach dem Gutachten abgegebenen Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 (IV-act. 125) aufdrängten (vgl. IV- act. 128), sind die Anforderungen an die Beweistauglichkeit der externen Expertise insgesamt als erfüllt zu betrachten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in einer in orthopädisch-psychiatrischer Hinsicht angepassten Tätigkeit theoretisch eine vollzeitige Arbeitstätigkeit zuzumuten ist. Diese Einschätzung teilte auch Dr. F. ______ vom RAD (IV-act. 117 und 129). Dass der behandelnde Psychiater Dr. C:. ______ den Beschwerdeführer abweichend von der gutachterlichen Einschätzung lediglich zu 50% arbeitsfähig betrachtet, genügt nicht, um die beweiskräftige gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen. Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Berichten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung praxisgemäss volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien dagegen sprechen (BGE 137 V 210, E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2019 vom 6. De- zember 2019, E. 4.2.1). In Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten darf und soll der Richter dagegen auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2019 vom 8. Januar 2020, E. 4.2; BGE 125 V 351, E. 3b/cc), was auch mit der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zusammenhängen mag (Urteil des Bun- desgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 5.1). Nachdem der behandelnde Psychiater Dr. C. ______ in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 (act. 2.2) selber darauf hinweist, dass das Problem des Beschwerdeführers letztlich gar nicht die eigentlich diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen seien (vgl. act. 2.2: „Unseres Erachtens hat die Depression den kleinsten Anteil an der beschriebenen Problematik der Alltagsbewältigung, vielmehr ist hier von einer strukturellen [wsh. hirnorganischen] Seite 8 Beeinträchtigung bzw. fehlender Kapazitäten auszugehen, diese für ihn komplexen, für Aussenstehende vielleicht aber banal wirkenden Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen“), relativiert dies die gleichzeitig abgegebene Einschätzung einer auf 50% reduzierten Arbeitsfähigkeit bzw. legt den Schluss nahe, dass bei Berücksichtigung der in rein psychiatrischer Hinsicht festgestellten Beeinträchtigungen wohl theoretisch in adaptierter Arbeit durchaus eine höhere Arbeitsfähigkeit denkbar wäre. Bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen erscheint der gutachterliche Schluss einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit adaptiert nachvollziehbar, so dass für die Fest- legung des Invaliditätsgrads grundsätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit adaptiert aus- gegangen werden kann. 2.4 Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit im konkreten Fall a. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers für die Festlegung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der LSE herangezogen. Ob dieser Vorgehensweise gefolgt werden kann, hängt davon ab, welche konkreten Tätigkei- ten für den Beschwerdeführer überhaupt adaptiert sind. Ein statistischer Durchschnittswert, welcher eine Vielzahl von Tätigkeiten erfasst, kann nur dann als Grundlage für die Berech- nung des Invalideneinkommens genommen werden, wenn nicht bereits das konkrete Anfor- derungsprofil einen wesentlich Anteil an Tätigkeiten, die vom Durchschnittswert miterfasst werden, praktisch ausschliesst. Zunächst aber kommt es entscheidend darauf an, ob jene Tätigkeiten, welche die im Fall des Beschwerdeführers konkret nötigen Anforderungen er- füllen, auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt theoretisch vorhanden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte zur Ermittlung des Invalideneinkommens nämlich zum Vornherein nicht auf eine Statistik, welche die Situation auf dem ersten Arbeitsmarkt widerspiegelt, ab- gestellt werden. b. Der orthopädische Gutachter Dr. G. ______ stellte dieselben Diagnosen wie die behandelnden Ärzte (Impingement-Symptomatik an der linken Schulter, Restbeschwerden im Sinne von belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten OSG, vgl. IV-act. 116, S. 30 unten). Gemäss seiner Einschätzung ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Plakatanschlager nicht mehr arbeitsfähig, während ihm in einer leidensadaptierten Tätigkeit weiterhin eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Gemäss dem Orthopäden muss eine für den Beschwerdeführer adaptierte Tätigkeit folgende kumulativen Kriterien erfüllen: Wechselbelastend; körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer; mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen Sitzen, Gehen und Stehen; ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, gelegentlich 15 kg; ohne repetitive Bewegungen Seite 9 und ohne Zwangspositionen im linken Schultergelenk und im rechten OSG; ohne Arbeiten über der Horizontalebene, ohne Absolvieren von längeren Gehstrecken und ohne Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüsten (IV-act. 116, S. 32). Diese in rein somatischer Hinsicht für eine adaptierte Arbeit zu berücksichtigenden konkreten Anforderungen erscheinen für sich allein gesehen noch nicht derart aussergewöhnlich oder einschneidend, dass allein aus diesem Grund eine theoretische Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt klar ausscheiden würde. Zumindest mit Bezug auf die rein somatischen Anforderungen einer für den Beschwerdeführer geeigneten Arbeitsstelle besteht daher noch kein Grund, anzunehmen, eine solche sei im ersten Arbeitsmarkt gar nicht vorhanden. Dass gewisse vom LSE- Durchschnittswert erfasste Tätigkeiten auf dem einfachsten Anforderungsniveau aufgrund der einschränkenden Bedingungen aus somatischer Hinsicht ausscheiden, führt für sich allein noch nicht dazu, die Verwendung des Tabellenwerts als unzulässig zu betrachten. c. Im Fall des Beschwerdeführers kommen allerdings zusätzlich zu den Anforderungen in rein somatischer Hinsicht auch mehrere in psychiatrischer Hinsicht hinzu, die eine für den Be- schwerdeführer in Frage kommende Arbeit ebenfalls erfüllen muss: c/a. Die von den Gutachtern beigezogene Neuropsychologin stellte beim Beschwerdeführer zwar keine quantitative Minderung der Arbeitsfähigkeit in einem geeigneten Tätigkeits- bereich fest, wies aber ausdrücklich auf folgende, für eine adaptierte Arbeit zwingend zu beachtende Qualifikationen hin (IV-act. 116, S. 9): „Aufgrund der sehr auffälligen und teilweise schlecht verständlichen Sprachproduktion sind Tätigkeiten mit hohen kommunikativen Anforderungen und vielen Kundenkontakten auszuschliessen. Eben- falls nicht zumutbar sind Tätigkeiten, welche ein hohes Mass an Eigenstrukturierung, Merkfähigkeit und das Verfassen schriftlicher Dokumente erfordern, also zum Beispiel Bürotätigkeiten. Am ehesten geeignet sind kognitiv einfachere, sich wiederholende Tä- tigkeiten mit handwerklich-praktischem Schwerpunkt, wie der Versicherte sie über viele Jahre als Plakatanschlager ausgeführt hat.“ In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-act. 116, S. 17 unten) weisen die Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit leicht unterdurchschnittlicher Intelligenz und aufgrund von Lernschwierigkeiten im Erlernen schulischer und beruflicher Fähigkeiten in der emotionalen und sozialen Ent- wicklung beeinträchtigt sei. Bei ihm liege weiter eine verminderte Anpassungsfähigkeit, ein starker Rededrang, eine Unsicherheit sowie eine Neigung zu depressiven Reaktio- nen vor. Gerade im psychiatrischen Teilgutachten (IV-act. 116, S. 36 ff.) spiegeln sich diese Befunde deutlich: So ist etwa beim aktuellen Interaktionsverhalten vermerkt, der Beschwerdeführer berichte äusserst redselig, teilweise etwas konfus. Er habe oft Mühe, zur Ausgangsfrage zurückzukehren und erzähle schwer verständlich bis zu Seite 10 einer halben Stunde am Stück. Das Weiterführen der fachpsychiatrischen Behandlung bzw. psychotherapeutischen Begleitung sei sehr empfehlenswert, zumal der Be- schwerdeführer eine Tendenz zur Überforderung aufweise (IV-act. 116, S. 41). Auch bereits im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bei der Dreischiibe zeigten sich die von den Gutachtern aufgezählten Probleme deutlich, und zwar vor allem in den Be- reichen Kommunikation bzw. Umsetzen der Arbeitsvorgaben. Im Bericht über das Standortgespräch vom 30. Juni 2017 ist diesbezüglich festgehalten, der Beschwerde- führer höre bei Besprechungen vielfach gar nicht zu oder falle der Gruppenleitung im- mer wieder ins Wort. Dadurch würden oft Fehler bei der Ausführung entstehen, da der Beschwerdeführer die Anweisungen gar nicht verstanden habe. Auch Veränderungen während eines Ablaufs könne er kaum umsetzen, dadurch steigere sich der Beschwer- deführer dann in eine Situation, in der er kaum mehr etwas wahrnehme. Trotz positiver Arbeitsgrundvoraussetzungen des Beschwerdeführers könnten Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt mit einem solchen Verhalten kaum umgehen (IV-act. 67). c/b. Die Gutachter sahen trotz dieser mit ihrer eigenen Einschätzung übereinstimmenden Rückmeldungen der Eingliederungsfachpersonen in der Dreischiibe keinen Grund da- für, dass die Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers zum Vornherein auf den zweiten Arbeitsmarkt beschränkt wären (IV-act. 116, S. 41), anders als Dr. C: ______ der in diesem Zusammenhang im Bericht vom 18. Dezember 2018 (IV-act. 125, S. 2 ff.) ebenfalls auf die Beeinträchtigung der Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Anpas- sung an Regeln und Routinen hinwies; obwohl sich der Beschwerdeführer sehr be- mühe, explizit erkannte Regeln im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beachten, sei er oftmals gar nicht in der Lage, implizite Regeln zu erkennen. Die Selbstorganisation sei daher deutlich eingeschränkt, ebenso wie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe grosse Schwierigkeiten, sich verständlich auszudrücken. Nebst den deskriptiv erfassbaren gegenwärtigen Störungen mit klinischer Behand- lungsrelevanz liege eine leichte geistige Behinderung vor, was mit deutlichen Beein- trächtigungen in der Bewältigung auch von normalen Anforderungen im Leben einher- gehe. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht gegeben. Auf erneute Rückfrage der Vorinstanz hin hielten die Gutachter dagegen in der ergänzenden Stel- lungnahme vom 9. Februar 2019 (IV-act. 128) einerseits fest, es sei zwar „nachvoll- ziehbar, dass der Explorand im Rahmen des letzten Arbeitsversuchs in der freien Wirt- schaft im Bereich Klebetechnik überfordert war, zumal er in einem Team mit Kunden- kontakt tätig war und auch wechselnde Tätigkeiten auszuüben hatte“ (IV-act. 128, S. 3), wiesen aber andererseits darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner Handicaps gelungen sei, „über viele Jahre in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Er war zuletzt 26 Jahre als Plakatanschlager zu 100% tätig. Es gibt laut dem vorliegenden Seite 11 Fragebogen für Arbeitgebende auch keinen Hinweis darauf, dass es sich dabei um ei- nen Nischenarbeitsplatz gehandelt hat.“ Insgesamt kamen die Gutachter daher auch in der ergänzenden Stellungnahme erneut zum Schluss: „Eine Eingliederung ausschliess- lich im beschützten Rahmen ist aus psychiatrischer und neuropsychologischer gutach- terlicher Sicht nicht zwingend notwendig“, ausserdem sei die Frage nach Wechselwir- kungen zwischen Haushalt und Arbeit ohnehin zweitrangig, da der Beschwerdeführer als voll erwerbstätig qualifiziert sei. c/c. Was den Hinweis auf die frühere Arbeitsstelle des Beschwerdeführers als Plakatierer betrifft, so fällt allerdings auf, dass der Beschwerdeführer den Gutachtern ausdrücklich berichtet hatte, er habe seine Arbeit jeweils selbständig ausgeführt und sei damit in der Regel zwischen 5 Uhr bis 22.30 Uhr beschäftigt gewesen. Diese Arbeit sei perfekt für ihn gewesen, in einem stabilen Team mit vielen langjährigen Mitarbeitern (vgl. IV-act. 116, S. 39). Diese Beschreibung lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer schon früher jedenfalls sehr viel Zeit benötigte, um sein damaliges 100%-Pensum (ei- gentlich basierend auf einer vertraglichen Arbeitszeit 42.5 Stunden pro Woche, vgl. IV- act. 13) zu erledigen. Zudem waren die sowohl von den behandelnden und begutach- tenden Ärzten als auch von den Eingliederungsfachleuten in der Dreischiibe festge- stellten Probleme bei der Kommunikation und dem Umsetzen offenbar auch schon beim früheren Arbeitgeber „immer wieder ein Thema“ gewesen (IV-act. 67). Dass das Bestehen an der letzten Arbeitsstelle als Afficheur - damals noch ohne die diese Arbeit verunmöglichenden, erst später aufgetretenen somatischen Einschränkungen - jahre- lang zu funktionieren schien, dürfte einerseits vor allem auf eine namentlich in zeitlicher Hinsicht überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers zurückzu- führen sein (er gab an, einzig für die Arbeit gelebt zu haben, hatte weder Partnerschaft noch Hobbies), während die gegebenen Umstände zugleich zumindest auf ein wohl- wollendes Entgegenkommen des früheren Arbeitgebers schliessen lassen. Es er- scheint unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen, dass der Be- schwerdeführer letztlich nur aus diesen kumulativen Gründen überhaupt so lange an der letzten Arbeitsstelle als Plakatierer im ersten Arbeitsmarkt bestehen konnte. Ob diese Stelle allerdings tatsächlich für den Beschwerdeführer geeignet war, erscheint dagegen durchaus fraglich. Dass der Beschwerdeführer früher, wie die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 9. Februar 2019 (IV-act. 128) betonen, angeblich keine geschützte Stelle benötigt haben soll, ist somit jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, wobei anzumerken ist, dass aus der Vergangenheit ohne- hin nicht automatisch Schlüsse für die Gegenwart und Zukunft gezogen werden könn- ten. Damit überzeugt aber auch die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vorge- tragene Argumentation, der Beschwerdeführer sei über fast drei Jahrzehnte voll er- Seite 12 werbstätig gewesen trotz Behinderung, weshalb diese keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könne, so nicht: Sowohl gemäss behandelnden als auch gutachterlich tätigen Ärzten haben die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ge- rade für das Profil einer adaptierten Arbeit sehr wohl gewichtige Bedeutung, unabhäng- ig davon, welche Arbeitsstelle der Beschwerdeführer in der Vergangenheit innehatte. c/d. Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massga- be der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung ist in erster Linie durch die medi- zinischen Fachpersonen zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019, E. 4.3). Hingegen ist die Beurteilung, ob eine aus medizinischer Sicht adaptierte Arbeit im ersten Arbeitsmarkt überhaupt umsetzbar ist oder nicht, kei- ne medizinische Frage, sondern kann in der Regel besser durch die Eingliederungs- fachpersonen und Berufsberater beurteilt werden: Im Zusammenhang mit der berufli- chen Eingliederung ist zwischen Medizinern und Berufsberatern denn auch regelmäs- sig eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt be- urteilt dabei zunächst, inwiefern eine Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funk- tionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen äussert, welche für die nach seiner Le- benserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Per- son wesentlich sind (so etwa, ob die Person sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann usw.). Der Berufsberater beurteilt dagegen in einem zweiten Schritt, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der Person in Frage kommen, wobei unter Umständen ent- sprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich sind (vgl. dazu BGE 107 V 17, E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_1035/2009 vom 22. Juni 2010, E. 4.1). Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall heisst dies, dass die von den Gutachtern in medizinischer Hinsicht als erforderlich erachteten Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit entscheidend sind. Die Aussage der Gutachter, es sei nicht zwingend eine Eingliederung im geschützten Rahmen nötig, kann dagegen nicht unbesehen über- nommen werden, dies insbesondere, nachdem die Eingliederungsfachleute der Drei- schiibe die Situation ausdrücklich anders beurteilen und eine Eingliederung ausserhalb des geschützten Rahmens nicht für realistisch halten. Auch die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung aufgelisteten Vorschläge, der Beschwerdeführer könne „zum Bei- spiel im Montagebereich einer grossen Unternehmung, im internen Postdienst, als Hilfsarbeiter einer Fenstermontagefirma, in einer Spedition oder einem Kleinlager, in der Reinigungsbranche oder als Hilfsarbeiter Liegenschaftsunterhalt“ im ersten Arbeits- markt arbeiten, überzeugen nicht ohne weiteres, da beim Beschwerdeführer ja nebst Seite 13 den in psychiatrischer Hinsicht formulierten Anforderungen auch in somatischer Hin- sicht diverse Einschränkungen bestehen, die es für eine adaptierte Tätigkeit ebenfalls zu berücksichtigen gilt, damit eine Tätigkeit tatsächlich als adaptiert gelten kann. Ob die von der Vorinstanz vorgeschlagenen vorwiegend körperlichen Arbeiten trotz der so- matischen Einschränkungen möglich wären, erscheint fraglich; zum Vornherein unge- eignet erscheint auch der Vorschlag einer Tätigkeit im internen Postdienst, nachdem aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seine Lehre bei der Post wegen Überfor- derung abbrechen musste (vgl. z.B. IV-act. 116, S. 39 Mitte). c/e. Den vorinstanzlichen Akten bzw. den Angaben in der Beschwerdeschrift ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem von der Vorinstanz abgebrochenen Eingliederungsversuch bei der Dreischiibe schliesslich an einem anderen geschützten Arbeitsplatz (I.__________ ) in einem Teilzeitpensum eingegliedert werden konnte. Näheres zum Arbeitsverlauf an dieser Stelle ist den vorinstanzlichen Akten allerdings nicht zu entnehmen. Gerade im vorliegenden Fall, wo die Frage umstritten ist, ob der Beschwerdeführer auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen ist oder ob ihm eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt möglich wäre, ist der weitere Arbeitsverlauf am aktuellen Arbeitsplatz aber durchaus bedeutsam. So ist der ausgeglichene Arbeits- markt gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nach- frage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf; er umfasst durchaus auch gewisse Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsange- bote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Ar- beitgebers rechnen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2018 vom 21. September 2018, E. 5.3). Benötigt allerdings eine Person überdurchschnittliche Anlei- tungen und konstante Hilfestellung bzw. Nachkontrollen - was beim Beschwerdeführer durchaus der Fall sein könnte angesichts der von den Ärzten aus medizinischer Sicht formulierten Einschränkungen und den in der Dreischiibe bereits gemachten Erfahrun- gen - wäre somit nicht nur das rein persönliche Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der in Frage kommenden Tätigkeiten, sondern zusätzlich auch die zu beachtenden Rahmen- bedingungen einschränkend. Eine solche Situation kann dazu führen, dass eine Per- son einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt aus tatsächlichen Gründen - unter Berücksichtigung der Vielzahl und des Ausmasses der persönlichen Gegebenheiten, welchen Rechnung getragen werden muss - letztlich nicht mehr zumutbar ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2016 vom 15. März 2017, E. 4.3, m.w.H.). Selbst wenn also mit anderen Worten im Einzelfall ein Entgegenkommen eines einzelnen Ar- beitgebers nie vollständig ausgeschlossen werden kann (weshalb die Aussage der Gutachter, wonach nicht zwingend eine Eingliederung ausschliesslich im geschützten Rahmen erforderlich sei, so gesehen nachvollziehbar ist), kann in solchen Fällen das Seite 14 nötige Entgegenkommen jedenfalls von einem durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr erwartet werden (Urteil des Bundes- gerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018, E. 5, m.w.H.). Sollte es in diesem Sinn auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der adaptierten Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt fehlen, wofür sich jedenfalls die Eingliederungsfachpersonen der Dreischiibe klar ausgesprochen ha- ben, so könnte für die Festlegung des Invalideneinkommens auch nicht ohne weiteres auf Tabellenwerte der LSE abgestellt werden, wie dies die Vorinstanz tat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009, E. 4.2). d. Zusammengefasst kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers allein gestützt auf die vorhandenen Unterlagen aus Sicht des Gerichts noch gar nicht abschliessend beurteilt werden, ob dieser eine für ihn adaptierte Tätigkeit weiterhin auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzen könnte oder nicht. Gestützt auf den aktuellen Aktenstand erscheint dies jeden- falls eher fraglich. Die Vorinstanz stützte ihren Schluss, der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeits- markt einsetzbar, offenbar zur Hauptsache auf die hierzu abgegebene Meinung der (dazu wie dargelegt allerdings gar nicht in erster Linie kompetenten) medizinischen Gutachter. Damit wird die Vorinstanz ihrem gesetzlichen Auftrag, für eine vollständige Sachverhaltsab- klärung zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 ATSG), nicht gerecht. Für eine abschliessende Beurtei- lung, ob für den Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt lediglich noch geschützte Arbeitsplätze in Betracht kommen oder nicht, drängt es sich unter den gegebenen Umstän- den (nachdem die Eingliederungsfachpersonen und Berufsberater der Dreischiibe aus- drücklich davon ausgingen, der zur Arbeit motivierte Beschwerdeführer könne einem Ar- beitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zugemutet werden), geradezu auf, zumindest ergänzend eine weitere Einschätzung der Eingliederungsfachleute und Berufsberater an der aktuellen Stelle des Beschwerdeführers einzuholen, bevor gestützt darauf - sowie allen- falls auf weitere Abklärungen in dieser Hinsicht (wie etwa die vom Beschwerdeführer ver- langte BEFAS-Abklärung), sollte sich dies als erforderlich erweisen - definitiv beurteilt wer- den kann, ob dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zugemutet werden kann oder nicht. Besteht keine realistische Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, kann das Invalideneinkommen zum Vornherein nicht anhand von LSE-Tabellenwerten ermittelt werden. Selbst wenn beim Beschwerdeführer eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ers- ten Arbeitsmarkt in Frage käme, so wäre ausserdem zu beachten, dass sich sowohl in so- matischer als auch in psychischer Hinsicht im Hinblick auf eine für den Beschwerdeführer Seite 15 adaptierte Tätigkeit zahlreiche Einschränkungen ergeben, welche dazu führen, dass viele Tätigkeiten, welche sich in dem von der Vorinstanz herangezogenen LSE-Wert spiegeln, zum Vornherein ausscheiden dürften, so dass schon allein aus diesem Grund jedenfalls nicht einfach unbesehen auf den Durchschnittstabellenwert für sämtliche „einfache Tätig- keiten körperlicher oder handwerklicher Art“ abgestellt werden könnte. Aus diesen Überlegungen wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach den nötigen ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen den Renten- anspruch des Beschwerdeführers nochmals prüfe und neu darüber verfüge. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. In IV-Verfah- ren vor Obergericht betragen diese üblicherweise Fr. 800.--, sofern keine besonderen Um- stände vorliegen, die ein Abweichen nach oben oder unten erfordern. Weil die Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen rechtsprechungsge- mäss als Obsiegen gilt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. No- vember 2019, E. 6), sind dem Verfahrensausgang entsprechend beim obsiegenden Be- schwerdeführer keine Kosten zu erheben (Art. 19 Abs. 3 e contrario i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG). Da der IV-Stelle gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten aufer- legt werden, sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig- keit des Prozesses bemessen. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016, E. 3.1). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang namentlich Art. 13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53), wonach in Ver- waltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung zur Anwendung gelangt. Für das Honorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwischen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgeseh- en (Art. 16 Abs. 1 AT). Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren durch RA AA. ______ vertreten, so dass ihm für die Vertretungskosten wie beantragt eine Entschädigung zuzusprechen ist. Seite 16 Im vorliegenden Fall erscheint das in vergleichbaren Fällen üblicherweise zugesprochene Honorar von pauschal Fr. 2‘500.-- als angemessen. Zuzüglich der praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich somit eine Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 2‘800.20, welche dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 17 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A.__________ wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 22. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den einbezahlten Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Be- trag von Fr. 2‘800.20 zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 9. März 2020 Seite 18