a. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Versicherung B. ______ habe vor dem Erlass des Einspracheentscheids gar nie Stellung genommen zum aus seiner Sicht beweiskräftigen Gutachten U. ______, was eine Rechtsverweigerung darstelle und damit unabhängig von einer inhaltlichen Prüfung schon aus formellen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führe, unberechtigt erscheint.