Am 24. Juni 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer einer cranio-zerebralen Kernspintomographie im Diagnosezentrum der Radiologie I. ______. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 29. Oktober 2012 ergab sich ein unveränderter Befund, d.h. ein grundsätzlich normales cranio-zerebrales Kernspintomogramm, insbesondere ohne kernspintomographisch fassbare posttraumatische Veränderungen (act. 8.2/57). Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 (act. 8.2/61) wandte sich der den Beschwerdeführer seit August 2013 behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie J. ______ an die Versicherung B. ______, um mitzuteilen, sowohl die neurologischen Defizite als auch die Verhaltensverän-