b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1959 geborene A.__________ war während Jahren in der Schweiz zunächst selbständig und anschliessend unselbstständig erwerbstätig. Im Jahr 2011 zog er nach Tunesien. Sein dortiges Projekt scheiterte und im Jahr 2017 kehrte er in die Schweiz zurück. Am 28. Februar 2018 meldete er sich wegen einer seit ca. 2015 bestehenden massiven kognitiven Beeinträchtigung durch Alkoholabusus sowie einem Abbau bei der IV- Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden an und beanspruchte Leistungen der Invalidenversicherung (IV-act. 1). Die IV-Stelle klärte bei Dr. B. ______, Facharzt