2.6.3. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG besteht bei Vorliegen einer Listenverletzung eine Leistungspflicht nur dann, soweit die Körperschädigung „nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen“ ist. Nach der Konzeption dieser neuen UVG-Bestimmung