Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 17. März 2020 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter H.P. Fischer, E. Graf, M. Müller a.o. Gerichtsschreiber M. Ledermann Verfahren Nr. O3V 19 11 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A.______ RA AA. ______ Vorinstanz Versicherung B.______ Beigeladene Versicherung C. ______ Gegenstand Leistungen der Unfallversicherung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Versicherung B.______ vom 16. Januar 2019 Rechtsbegehren: a) des Beschwerdeführers: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2019 sowie die Verfügung vom 9. März 2018 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 31. Januar 2017 zu übernehmen. 2. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegeg- nerin. b) der Vorinstanz: Es sei die Beschwerde vom 15. Februar 2019 abzuweisen. Sachverhalt und Prozessgeschichte A. A. ______ (Jahrgang 1980, nachfolgend Beschwerdeführer) erlitt im Mai 2008 beim Fussballspielen eine Kreuzbandruptur am rechten Knie (act. 6, M 23). Nach der deshalb am 22. August 2008 durchgeführten Operation fühlte sich der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 völlig schmerzfrei (act. 6, M 24) und wurde am 23. Februar 2009 wieder als voll sportfähig eingestuft (act. 6, M 26). B. Anfang August 2011 ereignete sich eine weitere Kreuzbandruptur, als der Beschwerdeführer über eine Zeltschnur stolperte. Dabei verdrehte er sich das rechte Knie, was zu einem Riss des vorderen Kreuzbandes führte (act 6, M 28). In der Folge wurde am 8. September 2011 eine Operation durchgeführt (act. 6, M 29). Im darauf fol- genden Arztzeugnis vom 12. September 2011 ging der behandelnde Arzt von einem Fehlen besonderer Umstände aus, die den Heilverlauf ungünstig beeinflussen könnten (act. 6, M 30, S. 2). Seite 2 C. Am 26. April 2013 musste sich der Beschwerdeführer nach einer VKB Plastik 2008 in- folge einer Re-Ruptur erneut an seinem rechten Knie operieren lassen (act. 6, M 34). Nach erfolgter Physiotherapie war der Beschwerdeführer beschwerdefrei (act. 6, M 36). D. Am 31. Januar 2017 hat sich der Beschwerdeführer beim Fussballspielen in der Halle mit Kindern erneut das rechte Kniegelenk verdreht (act. 6, M 2, A 1). Zu diesem Zeit- punkt war der Beschwerdeführer als Sozialpädagoge bei D. ______ angestellt (act. 6, A 1). Das am 14. Februar 2017 durchgeführte MRT des rechten Knies ergab einen Verdacht auf eine neue, mediale Meniskusläsion. In der MRI-Beurteilung hielt Dr. E. ______, Fachärztin für Radiologie, fest, bei Status nach Trauma zeige sich ein geringes traumatisches Knochenmarködem in der dorsolateralen Tibiaepiphyse sowie eine Degeneration wie auch ein kleiner, komplexer Riss des Innenmeniskushinterhornes. Bei Status nach VKB-Plastik sei keine durchgängige VKB-Plastik erkennbar (act. 6, M 1). Anschliessend begab sich der Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 in die Behand- lung zu Dr. F. ______, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (act. 6, M 2). E. Dr. F. ______ hielt am 20. Februar 2017 fest, es bestünde zwar eine freie Bewegbarkeit des geschwollenen Gelenkes, jedoch bei Schmerzen in der tiefen Flexion und bei Varusrotationsstress medial, sei der Bandhalt symmetrisch suffizient. Es empfehle sich eine nochmalige VKB-Rekonstruktion, um die geforderte Belastbarkeit für die sportliche Betätigung zu erreichen. Durch Physiotherapie alleine könne man mit der muskulären Stabilisierung nicht weiterkommen (act. 6, M 2). In seinem Zeugnis vom 9. März 2017 führte er weiter aus, bereits während des Unfallzeitpunkts habe eine partielle Vorschädigung des Gelenkes vorgelegen (act. 6, M 3). F. Am 24. Februar 2017 erfolgte eine Bagatell-Umfallmeldung an die Versicherung B.______. Aus dieser ergibt sich unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Arbeitgeber am 28. Februar 2019 (recte: wohl 2017) gekündigt worden sei. Aus dem Beiblatt zur Umfallmeldung wird zum Unfallhergang erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 beim Fussballspielen das Knie verdreht habe, ohne dass auf diesen dabei ein äusserer Einfluss eingewirkt habe und es auch keinen Kontakt mit beteiligten Personen gegeben habe (act. 6, A 1). G. Am 2. Mai 2017 diagnostizierte Dr. G. ______ ein Status nach dreifacher vorderer Kreuzbandruptur des Kniegelenks rechts sowie ein Status nach Ruptur Kreuzband links. Dies mache ein Eingriff in Form einer Bohrkanalauffüllung notwendig (act. 6, M 5). Seite 3 H. Dr. H. ______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vertrat am 15. August 2017 gegenüber der Versicherung B.______ die Auffassung, es lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob durch das Ereignis vom 31. Januar 2017 ein vorbestehender Gesundheitszustand richtungsgebend verschlimmert worden sei oder ob es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung eines nicht unfallbedingten oder nicht bei der Versicherung B.______ versicherten Vorzustandes (Unfälle 2008/2011) handle. Möglicherweise sei das Ereignis vom 31. Januar 2017 mindestens teilweise bedingt durch die vorbestehende, auf frühere Unfälle zurückgehende Kniegelenksinstabilität (act. 6, M 39, S. 5). I. Die Versicherung B.______ stellte mit Entscheid vom 24. August 2017 ihre Leistungen gegenüber dem Beschwerdeführer per Ende April 2017 ein. Als Grund gab sie an, die gesundheitlichen Beschwerden seien nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 31. Januar 2017 zurückzuführen. Drei Monate nach dem Ereignis, d.h. ab dem 1. Mai 2017, bestehe somit kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Für eine Operation vom Sep- tember 2017 könne die Versicherung B.______ deshalb nicht aufkommen; diese empfahl, sich an den früheren Versicherung I. ______ zu wenden (act. 6, A 5). J. Dr. G. ______ vertrat am 1. September 2017 zur Frage eines allfälligen Traumas nach dem Ereignis vom 31. Januar 2017 den Standpunkt, es lasse sich klar sagen, dass der Patient an diesem Tag eine Distorsion im Bereich des rechten Kniegelenkes mit anschliessendem Sturz erlitten habe, weshalb klarerweise von einem Unfallereignis ausgegangen werden müsse und der kausale Zusammenhang zwischen dem Sturz, der Distorsion und der vorderen Kreuzbandläsion deutlich gegeben sei. Auch intakte, normale nicht operierte Kreuzbänder könnten bei solchen Traumata reissen (act. 6, M 8, S. 1 f.). Am 14. September 2017 führte er beim Beschwerdeführer eine Operation wegen der Kreuzbandruptur, medialer und lateraler Meniskusläsion und eines Knorpelschadens durch (act. 6, M. 10). K. Erstmals am 4. September 2017 und erneut am 9. Oktober 2017 erklärte der Beschwerdeführer, zuletzt vertreten durch RA AA. ______, er sei mit dem Entscheid der Versicherung B.______ nicht einverstanden (act. 6, A7, A8). Die Operation vom 14. September 2017 sei wegen des am 31. Januar 2017 erlittenen Kreuzbandrisses erfolgt und aufgrund der erlittenen Listenverletzung indiziert gewesen. Es sei deshalb eine erneute Operation erforderlich. Die Kurzbeurteilung durch den beratenden Arzt der Be- schwerdegegnerin sei nicht beweiskräftig. Es handle sich nicht um einen Rückfall und die Versicherung I. ______ sei nicht leistungspflichtig (act. 6, A 8). Seite 4 L. Am 6. Februar 2018 teilte Dr. H. ______ auf Anfrage der Versicherung B.______ unter Berücksichtigung seiner neuesten Erkenntnisse mit, es liege eine mediale Meniskushinterhornruptur sowie eine Signalstörung des lateralen Meniskus (sog. Listenverletzung) vor. Diese Beschwerden seien überwiegend auf das Ereignis vom 31. Januar 2017 rückführbar und die anamnestische Instabilität dürfte die Entstehung dieser Verletzung begünstigt haben. Dr. H. ______ bejahte auch eine Traumaeinwirkung. Das Ereignis vom 31. Januar 2017 habe zudem nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt, da in der Geschichte der Unfälle vom 2008 und 2011 nie eine mediale Meniskusläsion habe nachgewiesen werden können (act. 6, M 13, S. 5 f.). Andererseits sei anzunehmen, dass die Kreuzbandinsuffizienz nicht durch das Ereignis vom 31. Januar 2017 bewirkt worden sei, sondern dass sich die Instabilität im Verlaufe der Zeit kontinuierlich verschlechtert habe. Deshalb sei die im Frühling 2018 geplante Operation - der dritte Kreuzbandersatz seit 2008 - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Folgen des Ereignisses vom 31. Januar 2017 zurückzufüh- ren. Diese Operation diene vornehmlich zur Korrektur der vorbestehenden Kreuzband- insuffizienz (act. 6, M 13, S. 7). M. Mit Verfügung vom 9. März 2018 entschied die Vorinstanz, für die Listendiagnose Meniskusriss würden die Leistungen (Behandlung/Arbeitsunfähigkeit) vom 31. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 bezahlt. Für weitere Leistung infolge der Kreuzband- insuffizienz bestehe ab dem 1. Januar 2018 keine Leistungspflicht (act. 6, A 14, S. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2018 Einsprache. Er beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesetzli- chen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung und Taggeld, seien auch ab dem 1. Ja- nuar 2018 zu erbringen, wobei insbesondere die Operation vom 3. Mai 2018 (Revi- sionseingriff, VKB-Plastik) zu übernehmen sei. Die Einsprachegegnerin sei zudem zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen und zu diesem Zweck ein unabhängi- ges Gutachten bei einem Kniespezialisten einzuholen (act. 6, A 20, S. 2). N. Im Zuge dieser Einsprache gab die Vorinstanz bei Dr. J. ______, Facharzt Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie (beratender Arzt der Vorinstanz), weitere Abklä- rungen in Auftrag. Dieser sah in seinem Bericht vom 7. Januar 2019 in der Meniskus- schädigung keine Listenverletzung verwirklicht. Vielmehr handle es sich dabei um eine chronische Folgeschädigung aus dem Jahr 2008. Der Nachweis eines frischen Menis- kusrisses könne in den vorliegenden Dokumenten nicht erbracht werden. Das gleiche gelte für den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehenden Sehnen-Trans- plantatschaden. Schliesslich sei es auch nicht korrekt, von einer Reruptur des vorderen Seite 5 Kreuzbandes zu sprechen. Insgesamt liege demnach keine gesicherte Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor (act. 6, 41, S. 9). O. Am 16. Januar 2019 erliess die Vorinstanz - ohne vorherige Zustellung des Berichts von Dr. J. ______ an den Beschwerdeführer - gestützt auf die Abklärungen des erwähnten Arztes ihren Einspracheentscheid. Zusammenfassend liege weder ein Unfall noch eine Körperschädigung vor. Ein Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfall- versicherung entfalle daher bereits von Anfang an, weshalb die erbrachten Leistungen zu Unrecht erfolgt seien. Die Leistungen würden aus diesem Grund mit Wirkung ex nunc et pro futuro eingestellt (act. 2/2, S. 8). P. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2019 focht der Beschwerdeführer den Einspracheent- scheid vom 16. Januar 2019 beim Obergericht an (act. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 liess sich die Vorinstanz zum Fall vernehmen (act. 5). Daraufhin erging am 6. Juni 2019 seitens des Beschwerdeführers eine Replik (act. 8), gefolgt von einer Duplik der Vorinstanz am 3. Juli 2019 (act. 11). Keine der Parteien hatte die Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung verlangt, so dass die Streitsache zur Beratung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 17. März 2020 traktandiert wurde. Q. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen. Erwägungen 1 1. Formelles 1.1. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Zuständig für die Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist ge- mäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Be- schwerdeführer in K. ______ wohnt, ist die örtliche Zuständigkeit in Appenzell Ausser- rhoden gegeben. Seite 6 1.2. Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialver- sicherungssachen mit medizinischen Fragestellungen der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausser- rhoden [https:// staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist. 1.3. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). 1.4. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.5. Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei ihm ein bereits damals vorliegen- der Bericht des beratenden Arztes Dr. H. ______ vom 15. August 2017 im Rahmen der ersten Aktenzustellung nicht editiert worden sei, so dass darauf weder im Rahmen der Stellungnahme noch im Rahmen der Einsprache habe eingegangen werden können. Somit sei sein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden (act. 1, S. 11 f.). Im Weiteren sei es versäumt worden, ihm im Rahmen des Einspracheverfahrens das rechtliche Gehör zum eingeholten Bericht von Dr. J. ______ zu gewähren (act. 1, S. 12). 1.5.2. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Bericht von Dr. H. ______ vom 15. August 2017 (act. 6, M 39) während des Einspracheverfahrens dem Beschwerdeführer tatsächlich noch nicht zugänglich war (vgl. auch act. 6, A 17). Deshalb stellt sich die Frage nach einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gemäss Art. 47 ATSG. 1.5.3. Das Recht auf Akteneinsicht ist - wie das Recht, angehört zu werden - formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt prinzipiell ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Aktenein- Seite 7 sichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und die Verletzung dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 187 E. 3d). Vorliegend erwuchs dem Beschwerdeführer durch die unterbliebene Edition des Berichts von Dr. H. ______ vom 15. August 2017 kein schwer ins Gewicht fallender Nachteil. Der Beschwerdeführer war gemäss act, 6, A 17, im Zeitpunkt der Einsprache bereits im Besitz des Berichts von Dr. H. ______ vom 6. Februar 2018 (vgl. dessen Inhalt in act. 6, M 13). Dieser behandelt dieselbe Thematik wie der ältere Bericht vom 15. August 2017, kommt zum selben Ergebnis und ist auch inhaltlich grösstenteils mit dem Bericht vom 15. August 2017 vergleichbar. Insbesondere basiert der jüngere Bericht vom 6. Februar 2018 im Vergleich zum fehlenden, älteren Bericht vom 15. August 2017 auf einer umfassenderen Anzahl an aktuelleren Informationen, was ihn zur Unterstützung der Argumentation des Beschwerdeführers ohnehin als gewichtiger erscheinen lässt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs war demnach nicht besonders schwer. Sie konnte nach der zitierten Rechtsprechung durch den Umstand geheilt werden, dass der Beschwerdeführer sich im Verfahren vor Obergericht zu dem mehrfach erwähnten Be- richt äussern konnte. Zum gleichen Schluss gelangt man bezüglich des nicht weitergeleiteten Berichts von Dr. J. ______. 2. Materielles 2.1. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen bei einer Listenverletzung Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zu- rückzuführen sind: Seite 8 - Knochenbrüche - Verrenkung von Gelenken - Meniskusrisse - Muskelzerrungen - Sehnenrisse - Bandläsionen -Trommelfellverletzungen. Art. 6 Abs. 2 UVG wurde im Zuge der 1. UVG-Revision auf den 1. Januar 2017 hin revi- diert. Neu wurde die Liste der Verletzungen ins Gesetz übernommen, zudem sollte klar- gestellt werden, dass eine Leistungspflicht der Unfallversicherung keinen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung äusseren Faktor voraussetzt (ANDRÉ NABOLD, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 40 zu Art. 6 UVG). Da sich das strittige Ereignis am 31. Januar 2017 ereignet hat, ist die neue, ab 1. Januar 2017 geltende Bestimmung anzuwenden. 2.2. Parteivorbringen zur Listenverletzung Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob hinsichtlich des Ereignisses vom 31. Januar 2017 eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt 2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, beim erlittenen Meniskusriss handle es sich um eine Listendiagnose. Zudem bestehe beim Vorliegen einer Listendiagnose eine gesetzli- che Vermutung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Die Vermutung könne nur widerlegt werden, wenn der Versicherer den Nachweis erbringe, dass die Körperschädi- gung auf eine Erkrankung oder Abnützung zurückgeführt werden könne. Die Beweislast für eine vorwiegend degenerative Ursache trage somit der Unfallversicherer (act. 1, S. 8). Zudem sei eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung be- stünden (act. 1, S. 9 f.). Die Beurteilung von Dr. J. ______ vom 9. Januar 2019 widerspreche nicht nur allen behandelnden Ärzten, sondern auch der Ansicht des vormaligen beratenden Arztes Dr. H. ______ sowie der früheren Kreisarztbeurteilung der Versicherung I. ______. Insbesondere sei nicht haltbar, dass Dr. J. ______ nur eine geringe Traumaenergie behaupte. Ein Trauma sei klar und echtzeitlich nachgewiesen worden. Folglich bestünden nicht bloss geringe, sondern erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Seite 9 Beurteilung von Dr. J. ______ . Selbst bei geringen Zweifeln müsse ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden (act. 1, S. 10). Auch auf die sich widersprechende Beurteilung von Dr. H. ______ könne nicht vollumfänglich abgestellt werden. Es werde bestritten, dass die Instabilität vorbestehend gewesen sei; vor allem auch, weil Dr. H. ______ nicht von einer Verschlimmerung eines nicht bei der Versicherung B.______ versicherten Vorzustandes ausgehe und den operativen Eingriff vom 14. September 2017 als überwiegend wahr-scheinlich notwendig erachte aufgrund der Ereignisse vom 31. Januar 2017. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass die im Mai 2018 durchgeführte Revisionsoperation (VKB-Plastik) nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 31. Januar 2017 zurückzuführen sei, da die beiden Operationen in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden. Es sei bildgebend klar und zeitnah erwiesen worden, dass das Ereignis vom 31. Januar 2017 nebst dem Meniskushornriss auch eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes verursacht habe (act 1, S. 10). Ebenso könne auf die Beurteilungen von Dr. G. ______ sowie Dr. F. ______ abgestellt werden, welche die soeben ausgeführten Ansichten des Beschwerdeführers stützen würden. Auch sei der zeitnah zum Ereignis erhobene MRI-Befund äusserst klar und belege ein echtzeitliches Trauma anlässlich des Ereignisses vom 31. Januar 2017 (act 1, S. 11). Sollte das Ge- richt der Auffassung von Dr. G. ______ nicht folgen bzw. die Sache aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht eindeutig beurteilen können, so sei eventualiter ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen (act. 1, S. 11). 2.2.2. Die Vorinstanz hält diesen Vorbringen Folgendes entgegen: Da in casu keine Meniskusschädigung vorliege, sei nicht von einer Listendiagnose auszugehen (act. 5, Ziff. 1.2). Mit Blick auf die ratio legis von Art. 6 Abs. 2 UVG, wonach bei bestimmten Körperschädigungen quasi die Vermutung bestehe, sie seien viel öfter eine Unfallfolge, weshalb viel niedrige Anforderungen an die Anerkennung einer Leistungspflicht ge- schaffen worden seien, werde deutlich, dass lit. c nur akute Risse gemäss ICD-10 S83.2 umfassen könne. Dies deshalb, weil sich die Vermutung, die Schädigung sei viel häufi- ger Folge eines Unfalles, bei definitionsgemäss krankheitsbedingten Diagnosen gerade nicht rechtfertigen lasse. Diese Unterscheidung sei umso wichtiger, als heute die Leis- tungspflicht des Unfallversicherers im Bereich der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht mehr auf ein konkretes Ereignis, sondern allein an die Diagnose geknüpft sei und diese bereits die gesetzliche Vermutung auslöse, es liege eine vom Umfallversicherer zu übernehmende Körperschädigung vor (act. 5, Ziff. 1.4). Es brauche somit im Hinblick auf einen akuten Riss eine „sichere Diagnose“, wobei die unkritische Erwähnung eines „Ris- ses“ durch einen Mediziner nicht genügen könne, wenn aus dessen Beurteilung nicht hervorgehen könne, inwiefern sich dieser Riss von der alten/degenerativen Schädigung abgrenze. In diesem Fall sei eine Listenverletzung bestenfalls möglich, jedoch nicht mit Seite 10 überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt, wofür die versicherte Person die Beweis- last tragen müsse; mithin könne keine Vermutung einer Leistungspflicht des Unfallver- sicherers ausgelöst werden (act. 5, Ziff. 1.5). Vorliegend stehe aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund der Ausführungen von Dr. J. ______ fest, dass es sich bei der fraglichen Meniskusschädigung überwiegend um eine vorbestehende (degene- rative/krankhafte) unfallbedingte Schädigung handle, weshalb kein Meniskusriss im Sinne von Ziffer S83.2 der ICD-10 und damit keine Listenverletzung vorliege (act 5, Ziff. 1.6). Ebenso legt die Vorinstanz dar, weshalb ihrer Ansicht nach die diagnostizierte Schädigung auf jeden Fall nicht traumatisch gewesen und damit vorwiegend durch Abnützung bzw. Krankheit verursacht worden sei bzw. auf einer unfallbedingten Vorschädigung beruhe (act. 5, Ziff. 2). Für ihre Begründung verweist die Vorinstanz weiter auf Kriterien der versicherungsmedizinischen Fachliteratur, anhand derer die Frage zu klären sei, ob eine Schädigung als traumatisch oder degenerativ verursacht zu betrachten sei (act. 5, Ziff. 2.2). Die medizinischen Berichte in den Akten würden mehrheitlich einzig auf die Tatsache hinweisen, dass die Schädigung von dem unfallähnlichen Ereignis nicht bekannt gewesen sei, worin ein unzulässiges „post hoc ergo propter hoc“-Argument zu erblicken sei (act. 5, Ziff. 2.3 f.). Einzig Dr. J. ______ gehe in seiner umfassenden Stellungnahme vom 10. Januar 2019 in zutreffender Weise von einer Meniskusschädigung aus (d.h. vom Fehlen einer gleichzeitig klar frischen Verletzung benachbarter Strukturen), indem er einen ungeeigneten Schadensmechanismus bejahe. Es stehe im Ergebnis deshalb fest, dass kein Schadensmechanismus vorliege, der geeignet gewesen sei, die festgestellte isolierte Meniskusschädigung zu verursachen (act. 5, Ziff. 2.5). In beweisrechtlicher Hinsicht wurde sodann erwähnt, dass in den Akten keine Hinweise für die Unzulässigkeit der Stellungnahme des versicherungsinternen Mediziners Dr. J. ______ ersichtlich seien (act. 5, Ziff. 2.6). Schliesslich begründete die Vorinstanz ihre Ansicht, weshalb es sich auch bei der Ruptur des vorderen Kreuzbandes um eine alte Schädigung handle, für welche sie nicht leistungspflichtig sei (act. 5, Ziff. 3). Auch diesbezüglich würden die Begründungen der sich hierzu äussernden Ärzte einem „post-hoc-Bias“ unterliegen, weshalb auf diese Äusserungen nicht abgestellt werden könne (act. 5, Ziff. 3.1 und Ziff. 3.4). Alleine die Abklärungen von Dr. H. ______ sowie Dr. J. ______ seien hinreichend fundiert, um im Hinblick auf die Ruptur des vorderen Kreuzbandes sagen zu können, dass die Beschädigung älteren Datums sei (act. 5, Ziff. 3.5 und Ziff. 3.6). Gestützt auf die Ausführungen dieser beiden Ärzte sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der Ruptur des Transplantats des vorderen Kreuzbandes um eine alte Schädigung handle, womit feststehe, dass die Beschwerdegegnerin dafür keine Leistungspflicht treffe (act. 5, Ziff. 3.7). Seite 11 2.3. Fehlen eines Unfallereignisses Vorab gilt es festzuhalten, dass im Ereignis vom 31. Januar 2017 unbestritten kein Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG erblickt werden kann, da nach der Unfall Definition eine äussere Einwirkung nötig wäre (vgl. Art. 4 ATSG). Eine derartige äussere Einwirkung behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer. Vielmehr führte er ausdrücklich aus, es sei beim Fussballspielen am 31. Januar 2017 nicht zu einem Kontakt mit einem gegneri- schen Spieler gekommen (act. 1, S. 3). 2.4. Vorliegen eines unfallähnlichen Ereignisses Die zur Verordnungsbestimmung Art. 9 Abs. 2 aUVV (bis 31. Dezember 2016 gültige Fassung der Verordnung über die Unfallversicherung, SR 832.202) entwickelte Praxis sah vor, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors die weiteren Voraussetzungen des Unfallbegriffs - insbesondere der äussere Faktor sowie ein plötzliches, nicht beabsichtigtes Ereignis - auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen vorliegen mussten (BGE 129 V 466 mit Hinweis auf BGE 123 V 43). Gestützt auf die Zusatzbotschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallver- sicherung (Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeit der Suva; BBl 2014 S. 7922) gilt als gesichert, dass seit der Gesetzesänderung neben dem Kriterium der Ungewöhnlichkeit auch das Erfordernis des äusseren Faktors nicht mehr Voraussetzung des unfallähnlichen Ereignisses bildet. In den Eingaben der Parteien wird nicht angezweifelt, dass die Verdrehung des Knies während des Fussballspiels vom 31. Januar 2017 ein solches unfallähnliches Ereignis darstellt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2015 vom 23. April 2015 E. 3.2, wonach bereits die ältere und somit restriktivere Praxis e contrario davon ausging, dass bei einem unkontrollierten Fehltritt während eines Fussballspiels ein unfallähnliches Er- eignis vorliegen kann). Ebenso sind den Unterlagen keine widersprechenden Anhalts- punkte zu entnehmen. Der Vorfall vom 31. Januar 2017 kann deshalb prinzipiell als un- fallähnlich bezeichnet werden (zur Frage, ob dieses auch kausal für die fraglichen Lis- tenverletzung war: vgl. nachstehend E. 2.6.). Immerhin ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 UVG kein ausdrückliches Erfordernis eines „unfallähnliches Ereignisses“ (vgl. zum Streit in der Lehre, ob ein unfallähnliches Ereignis auch nach der Gesetzes- änderung vorliegen muss: IRENE HOFER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungs- gesetz, 2019, N. 57 zu Art. 6 UVG). Da jedoch ein Unfallzeitpunkt zu bestimmen ist, um die Deckungsfragen bzw. die Frage nach dem versicherten Dienst usw. beantworten zu Seite 12 können, muss zumindest hierfür ein unfallähnliches Ereignis genannt werden können (vgl. KASPAR GEHRING, in: Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], KVG/UVG-Kommentar, 2018, N. 11 zu Art. 6 UVG). Auch das Bundesgericht hielt in einem seiner aktuellsten Entscheide zur Art. 6 Abs. 2 UVG fest, dass nicht gesagt werden könne, die Unfallkriterien hätten überhaupt keine Relevanz mehr. So ist im Rahmen des dem Unfallversicherer offen stehenden Entlastungsbeweises auch einem allfälligen schädigenden Geschehen Rechnung zu tragen. Wie sich zudem aus der Entstehung des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung ergebe, handle es sich dabei um Gesundheitsschäden, die in der Regel plötzlich auftreten und daher in ihrer Entstehung als unfallmässig imponieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.1). Nach dem Erwähnten kann ein unfallähnliches Ereignis in Ermangelung gegenteiliger Indizien in der Knieverdrehung beim Fussballspiel erblickt werden, welche sich am 31. Januar 2017 ereignet hat. 2.5. Vorliegen einer Listenverletzung 2.5.1. Die Darstellung der Parteivorbringen (vgl. E. 2.2) hat gezeigt, dass zumindest im Hin- blick auf das Vorliegen eines Meniskusrisses (Art. 6 Abs. 1 lit. c UVG) Uneinigkeit be- steht, ob diesbezüglich überhaupt eine Listenverletzung vorliegt oder nicht. Der Ansicht der Vorinstanz, es handle sich bei der Meniskusverletzung nicht um eine Listenver- letzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, kann nicht gefolgt werden, wie sich aus den nachfol- genden Erwägungen ergibt. 2.5.2. Die Vorinstanz argumentiert im Wesentlichen, nach der ratio legis von Art. 6 Abs. 2 UVG umfasse dieser nur akute Risse gemäss ICD-10 S 83.2, weil aufgrund Art. 6 Abs. 2 UVG quasi die Vermutung bestehe, die dort aufgeführten Verletzungen seien viel öfters eine Unfallfolge, wodurch wiederum viel tiefere Anforderungen an die Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers geschaffen worden seien (vgl. act. 5, Ziff. 1.4). Die Vorinstanz verweist sodann auf die Differenzierung der ICD-10, wonach im Kapitel „Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes“ unter M23.2 die Meniskusschädigung durch alte Risse oder alte Verletzungen aufgeführt sei, während die im Kapitel „Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äusserer Ur- sachen“ angesiedelten Ziff. S83.2 den akuten Meniskusriss erwähne (act. 5, Ziff. 1.3). 2.5.3. Die neu per 1. Januar 2017 in Art. 6 Abs. 2 UVG übernommene Liste entspricht derjeni- gen von Art. 9 Abs. 2 aUVV, weshalb die bisherige Praxis zur Qualifikation als Listen- verletzung weiterhin Anwendung findet. Bei den Listenverletzungen handelt es sich um Seite 13 solche, die ihrer Natur nach regelmässig durch Gewalteinwirkung oder körperliche Be- anspruchung entstehen und die nicht klar auf degenerative oder krankheitsbedingte Ur- sachen zurückgeführt werden können (KASPAR GEHRING, a.a.O., N. 6 zu Art. 6 UVG). In- dem sich die Vorinstanz strikt an der von der ICD-10 vorgenommenen Einteilung orien- tiert, verkennt sie, dass sich einzig anhand des Alters eines Risses an sich noch nicht beurteilen lässt, ob grundsätzlich eine Listenverletzung vorliegt oder nicht. Lebensnah kann nämlich auch infolge körperlicher Beanspruchung ein Meniskusriss entstehen, ohne dass hierfür eine degenerative oder krankheitsbedingte Ursache vorliegen muss. Die Frage nach dem Alter des Risses kann allenfalls im Zusammenhang mit der Prüfung der Kausalitätsfrage (vgl. nachstehend E. 2.6) relevant werden, wenn es um die Abklä- rung geht, ob der Meniskusriss die Folge eines Traumas oder einer Abnützung bzw. Er- krankung darstellt. Folglich ist nachstehend sowohl in Bezug auf die Meniskusschädi- gung als auch im Hinblick auf die Kreuzbandläsion (letztere wird durch Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG erfasst) grundsätzlich von einer Listenverletzung auszugehen. 2.6. Kausalität zwischen dem Ereignis vom 31. Januar 2017 und den Beschwerden 2.6.1. Aufgrund der Parteivorbringen (vgl. E. 2.2) drängt sich zentral die Klärung der Frage auf, ob das unfallähnliche Ereignis vom 31. Januar 2017 kausal war für die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Leiden oder ob vielmehr eine unfallfremde Vorbeschädi- gung vorlag, die durch das Ereignis nicht wesentlich verschlimmert worden ist. 2.6.2. „Unfallfremd“ ist die Ursache dann, wenn sie auf „Abnützung oder Erkrankung“ be- ruht, wobei nachstehend zu erläutern ist, was darunter zu verstehen ist. Soweit eine Listenverletzung auf einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG beruht, besteht ohnehin eine Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 UVG. Soweit die Listenverletzung nicht auf einen Unfall zurückgeht - und Art. 6 Abs. 2 UVG zielt offensichtlich auf eine solche Schädigung ab - stellt sie definitionsgemäss eine Krankheit gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG dar. „Ab- nützung“ und „Erkrankung“ sind demnach eigenständig auszulegende Begriffe. Mit die- sem Doppelbegriff ist das Gegenteil eines medizinischen Traumas gemeint. Eine Leis- tungspflicht der Unfallversicherung setzt somit voraus, dass diese auf ein Trauma-Er- eignis im medizinischen Sinn zurückgeführt werden kann (IRENE HOFER, a.a.O., N. 57 zu Art. 6 UVG; ANDRÉ NABOLD, a.a.O., N. 45 zu Art. 6 UVG mit Hinweisen). 2.6.3. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG besteht bei Vorliegen einer Listenverletzung eine Leistungs- pflicht nur dann, soweit die Körperschädigung „nicht vorwiegend auf Abnützung oder Er- krankung zurückzuführen“ ist. Nach der Konzeption dieser neuen UVG-Bestimmung Seite 14 führt die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur gesetzlichen Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden müsse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019, E. 8.3; IRENE HOFER, a.a.O., N. 57 zu Art. 6 UVG). Für den Entlastungsbeweis hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztli- che Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend auf Krankheit oder Ab- nützung zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2019 vom 26. Februar 2020 E. 6.3). Dabei ist „vorwiegend“ analog zum selbigen Ausdruck in Art. 9 Ab. 1 UVG so zu verstehen, dass die Abnützung oder Erkrankung nicht mehr als fünfzig Prozent aller mitwirkenden Ursachen ausmachen darf, damit der Versicherungsträger zur Leistungserbringung verpflichtet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1; 8C_819/2019 vom 26. Februar 2020 E. 6.3; BGE 119 V 200 E. 2a; 114 V 109 E. 3c; KASPAR GEHRING, a.a.O., N. 11 zu Art. 6 UVG). 2.6.4. Dass der Unfallversicherer derart restriktive Anforderungen an den Gegenbeweis zu erfüllen hat, ist auch aus dem Umstand abzuleiten, dass es sich dabei um eine rein me- dizinische Beurteilung handelt. Anders als die Versicherten verfügen die Unfallversiche- rer über weitreichende Möglichkeiten und Ressourcen für medizinische Abklärungen. Die Versicherten ihrerseits sind auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte oder der beigezogenen Spezialisten angewiesen. Ihre Ressourcen für medizinische Abklärungen sind in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht weitaus beschränkter als diejenigen der Unfallversicherer. Hinzu kommt, dass Berichten von behandelnden Ärzten oftmals ge- ringere Beweiskraft beigemessen wird, als den von den Unfallversicherern in Auftrag gegebenen Beurteilungen (BGE 135 V 465 E 4.5. f). Der vom Gesetzgeber mit der Revi- sion verfolgte Zweck kann nur dann erfüllt werden, wenn bezogen auf den Einzelfall eindeutige Beweise von neutralen Stellen vorliegen. Schematische, auf allgemeinen Erfahrungstatsachen beruhende Prüfungsschemata genügen für den Gegenbeweis nicht. Es sind in formeller Hinsicht Beurteilungen von Experten erforderlich, welche von den Unfallversicherungen unabhängig, in materieller Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig sind, also den von der Praxis entwickelten Anforderungen an Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) zu genügen haben (zum Ganzen: KASPAR GEHRING, a.a.O., N. 12 zu Art. 6 UVG). 2.6.5. Die Frage nach der Kausalität zwischen dem Ereignis vom 31. Januar 2017 und den nachfolgenden Beschwerden beantworten die den Akten zu entnehmenden, relevanten Seite 15 medizinischen Stellungnahmen weder einheitlich noch mit hinreichender Deutlichkeit bzw. Nachvollziehbarkeit. 2.6.6. Der behandelnde Arzt Dr. F. ______ geht am 9. März 2017 davon aus, dass bereits eine partiell unfallbedingte Vorbeschädigung des Gelenkes vorgelegen haben müsse, da ein Status nach VKB-Rekonstruktion beidseits bestehe und rechtsseitig bereits zweimal eine Rekonstruktion des VKB (08/08 und 03/13) erfolgt sei (act. 6, M 3, S. 2). Der behandelnde Arzt spricht sich damit aber nicht zum für die Frage der Kausalität entscheidenden Kriterium aus, wie stark sich die Vorschädigung auf die Meniskusschädigung insgesamt ausgewirkt hat. Eine Äusserung hierzu wäre jedoch für die Beurteilung notwendig gewesen, ob die Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend auf eine Abnützung oder Erkrankung zurückgeführt werden kann. 2.6.7. Dr. G. ______ - behandelnder Arzt und Operateur - führt zur Frage nach einem adäquaten Trauma am 1. September 2017 aus, es könne klar festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 beim Fussballspielen eine Distorsion im Bereich des rechten Kniegelenkes mit anschliessendem Sturz erlitten habe. Der kausale Zusammenhang zwischen Sturz, Distorsion und der vorderen Kreuzbandläsion sei daher klar erstellt. Auch normale, nicht operierte Kreuzbänder könnten bei solchen Traumata reissen (act. 6, M 8, S. 1 f). Im UVG-Bericht vom 17. Januar 2018 hält der er- wähnte Arzt erneut fest, das Beschwerdebild werde nicht von unfallfremden Faktoren beeinflusst (act. 6, M 12). Diese Aussagen werden jedoch nicht anhand von konkreten, bildgebenden Befunden begründet. 2.6.8. Der von der Vorinstanz zu weiteren Abklärungen angefragte Dr. H. ______ kommt in seiner jüngsten Stellungnahme vom 6. Februar 2018 zum Schluss, dass zwar eine Traumatisierung stattgefunden habe, was die geringen subchondralen Knochen- marködeme im Bereich des Tibiakopfes belegen würden. Es könne daher nun festge- halten werden, dass die Meniskusläsion (Listenverletzung) überwiegend auf das Ereig- nis vom 31. Januar 2017 zurückgeführt werden könne. Auch müsse gestützt auf die vor- liegenden Akten davon ausgegangen werden, dass das Ereignis vom 31. Januar 2017 insgesamt nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt habe, weil in der Geschichte der Unfälle vom 2008 bis 2011 nie eine mediale Meniskusläsion habe nach- gewiesen werden können (act. 6, M 13, S. 5 f.). Hingegen sei anzunehmen, dass die Kreuzbandinsuffizienz nicht durch das Ereignis vom 31. Januar 2017 bewirkt worden sei, sondern dass sich die Instabilität im Verlaufe der Zeit kontinuierlich verschlechtert habe (act. 6, M 13, S. 7). Seite 16 2.6.9. Zu einer anderen Schlussfolgerung als Dr. H. ______ kam der ebenfalls vom Unfall- versicherer beauftragte Dr. J. ______ (act. 6, M 41, S. 9 f.). Dieser geht von einem degenerativ vorgeschädigten Meniskusgewebe aus. Die Merkmale der relevanten Begleitumstände - also der endogenen Distorsion vom 31. Januar 2017 - seien nicht im- posant, so dass gefolgert werden könne, dass es sich bloss um eine geringe Trauma- energie gehandelt haben müsse, die nicht in der Lage sei, eine isolierte komplexe In- nenmeniskusruptur zu bewirken. Die früher mehrfach aufgetretenen Gelenkkrisen mit damit verbundenem Schmerz würden vielmehr auf eine Meniskusvorschädigung hin- deuten. Auch hätte das MRI vom 14. Februar 2017 den Nachweis einer frischen Knie- schädigung nicht erbringen können. Insgesamt müsse aber für eine versicherungsmedi- zinische Beurteilung eine unbefriedigende Dokumentation attestiert werden, die die Beurteilung erschwere. 2.6.10. Obwohl sich die von der Vorinstanz eingeholten Stellungnahmen von Dr. J. ______ und Dr. H. ______ im Ergebnis zumindest teilweise widersprechen, stellen beide für ihre Argumentation hauptsächlich auf den MRI-Befund der Klinik Stephanshorn vom 14. Februar 2017 (act. 6, M 1) ab (vgl. act. 6, M 13, S. 5 mit act. 6, M 41, S. 9). In der Tat weist der für die Beurteilung der Kausalität zentrale MRI-Bericht vom 14. Februar 2017 einerseits auf eine Vorbeschädigung hin, indem in der abschliessenden Beurteilung von einer (vorbestehenden) „Degeneration“ die Rede ist, was auf eine vorbestehende Abnützung hinweist, während sich andererseits bei Status nach Trauma geringe, traumatische Knochenmarködeme zeigen würden sowie kleine, komplexe Risse des In- nenmeniskushinterhornes, was wiederum gegen eine vorbestehende Erkrankung bzw. Abnützung spricht. Zwar kritisiert Dr. J. ______ an den Ausführungen von Dr. H. ______ unter Bezugnahme auf medizinische Fachliteratur, dass es nicht angemessen sei, von einem eigentlichen Meniskusriss zu sprechen (act. 6, M 41, S. 10). Damit steht seine Beurteilung aber gleichzeitig auch in einem Gegensatz zum MRI-Bericht vom 14 Februar 2017, wo ausdrücklich von einem „komplexen Riss des Menis- kushinterhornes mit horizontalen und feinen vertikalen Risskomponenten“ die Rede ist (act. 6, M 1). 2.6.11. Ob die Argumentation von Dr. J. ______ , Dr. H. ______ oder Dr. G. ______ zutrifft oder nicht, ist keine juristische, sondern primär eine medizinische Frage. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es daher - gerade auch im vorliegenden Fall - verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Auch Seite 17 wenn den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen mithin grund- sätzlich Beweiswert zuerkannt wird, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Ver- sicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zuzubilligen ist. Soll ein Versiche- rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten besteht damit rechtsprechungsgemäss, wenn die verwaltungsinternen Abklärungsergebnisse in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2018 vom 26. März 2019, E. 3.3, m.w.H.). 2.6.12. Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt dem Versicherungsträger gesetzlich vor, die an ihn gerich- teten Begehren zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzuneh- men und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Das bedeutet konkret, dass der Versi- cherungsträger die Pflicht hat, den Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung abzu- klären. Gemäss Rechtsprechung kommt ihm dabei zwar durchaus ein Ermessensspiel- raum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhe- bungen zu. Der Vergleich der dargelegten medizinischen Beurteilungen hat Widersprüche zwischen den erwähnten Ärzten offengelegt, die ohne weitere fachmedizinische Abklärungen nicht überwunden werden können. Auch Dr. J. ______ hat am 7. Januar 2019 erwähnt, es liege eine unbefriedigende Dokumentation vor, die die Beurteilung erschwere. Die Beur- teilung von Dr. G. ______ ist nach Ansicht des Gerichts nicht schlüssig widerlegt wor- den. Die Versicherung B.______ hat ihre eigene gesetzlich vorgesehene Abklärungspflicht im konkreten Fall noch nicht erfüllt, indem sie sich lediglich auf die Stellungnahme von Dr. J. ______ abstützt, die, wie dargelegt wurde, in einem nach wie vor nicht geklärten Widerspruch zu den Ausführungen von Dr. H. ______ und dem MRI- Bericht vom 14. Februar 2017 steht. Es ist daher von der Vorinstanz ein unabhängiges Gutachten zur Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer auch nach dem 31. Januar 2017 geklagten Beschwerden einzuholen. Nach Abschluss der erforderlichen medizinischen Abklärungen wird die Vorinstanz in einem neuen Einspracheentscheid erneut über den Leistungsanspruch des Beschwer- deführers zu befinden haben. Die Vorinstanz wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass ihr Entscheid gestützt auf Art. 49 Abs. 4 ATSG dem Krankenversicherer des Beschwer- Seite 18 deführers ebenfalls zu eröffnen sein wird, damit auch diesem die Möglichkeit eingeräumt wird, gegebenenfalls ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen. 3. Kosten und Entschädigungen 3.1. Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. 3.2. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie- rigkeit des Prozesses bemessen. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädi- gung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016, E. 3.1). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als obsiegend zu be- trachten (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. No- vember 2019, E. 6). Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren durch eine Rechtsanwältin vertreten, so dass ihm für diesen Aufwand wie beantragt eine Entschädi- gung zuzusprechen ist. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen. Die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). In aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren kann das Honorar um die Hälfte erhöht werden (Art. 16 Abs. 2 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen erscheint; und Seite 19 c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Die Anwältin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht (act. 13). Darin hat sie ein Honorar von rund Fr. 4‘700.-- geltend gemacht. Dem Aufwand und den Anforderungen im Verfahren O3 V 19 11 angemessen erscheint - auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen - jedoch ein Honorar aus dem unteren Bereich der Honorarpauschalen (Fr. 1‘000.-- bis Fr. 4‘000.--) in der Höhe von Fr. 2‘500.--. Hinzu kommen pauschalisierte Barauslagen von 4% sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 2‘800.20 führt, welche dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 20 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. ______ wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid der Vorinstanz wird aufgehoben. Die Sache wird an die Versicherung B.______ ______ zurückgewiesen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Be- trag von Fr. 2‘800.20 zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwältin, die Vorinstanz, die Beige- ladene und an das Bundesamt für Gesundheit. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler MLaw Michael Ledermann versandt am: 8. April 2020 Seite 21