Seite 11 3. Kosten und Entschädigung Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen grundsätzlich kostenlos. Für die vorliegenden Beschwerdeverfahren werden demnach keine Kosten erhoben. Die obsiegenden Beschwerdeführer haben mangels entsprechender Anträge einerseits und kraft Art. 61 lit. g ATSG e contrario keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: