gen des Abkommens über den freien Personenverkehr auf die Unfallversicherung gemäss UVG, S. 6). 2.20 Zusammenfassend ist somit im vorliegenden Fall die Vorinstanz als zuständige Trägerin im Sinne von Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und Art. 35 VO (EG) Nr. 883/2004 sowie Art. 62 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 Kostengutsprache für die in Deutschland erbrachten beruflichen Massnahmen zu leisten bzw. die dafür aufgelaufenen Kosten zu erstatten. Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 31. Januar 2018 ist damit unter Gutheissung der Beschwerden aufzuheben.