VO (EG) Nr. 883/2004 sind daher nicht nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts, sondern nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2009 vom 11. Mai 2019 E. 3.2). Die «besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufsunfällen», welche Gegenstand von Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bilden, können nach dem Recht des Aufenthalts- bzw. Wohnortsstaats neben den medizinischen Rehabilitationsmassnahmen auch berufliche Eingliederungsmassnahmen umfassen und sind diesfalls von der zuständigen schweizerischen Unfallversicherung zu erstatten.