2.17 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich ihre Kostenerstattungspflicht bei Arbeitsunfällen nicht auf berufliche Massnahmen erstreckt, weil diese innerstaatlich nicht durch die Unfallversicherung, sondern durch die Invalidenversicherung gedeckt werden, überzeugt nach dem Gesagten nicht. Auch aus dem von der Vorinstanz beigebrachten Rechtsgutachten aus dem Jahr 2010 (Verfahren O3V 18 8, act. 7.2) lässt sich für das vor-