2.13 Da der Versicherte zum Unfallzeitpunkt in der Schweiz bei der Vorinstanz unfallversichert war, ist die Vorinstanz in diesem Verfahren gleichzeitig Verbindungsstelle im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b VO (EG) Nr. 987/2009 als auch zuständige schweizerische Unfallversicherung im Sinne von Art. 1 Abs. lit. q VO (EG) Nr. 883/2004. Es kann daher vorliegend offen bleiben, wie sich im Bereich der Unfallversicherung die Kostenerstattung innerstaatlich bei einem Auseinanderfallen zwischen Verbindungsstelle und zuständigem Träger