2.11 In der Schweiz ist die SUVA für die Durchführung der Leistungsaushilfe in der Unfallversicherung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig (Art. 103a Abs 1 UVV). Damit fungiert die Vorinstanz im internationalen Verhältnis als Verbindungsstelle für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6345). Sie erbringt damit einerseits als aushelfende Trägerin Sachleistungen aus UVG auf Rechnung für zuständige Träger mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat.