Art. 1 Abs. 2 lit. b VO (EG) Nr. 987/2009 definiert die Verbindungsstelle als eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (…) bezeichnete Stelle, die Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung beantwortet und die die ihr nach Titel IV der Durchführungsverordnung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat.