Wenn der Versicherte in der Schweiz wohnen würde, hätte er Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen an die Invalidenversicherung zu stellen. Dementsprechend müsse die Invalidenversicherung der gemäss Verordnung zuständige Träger sein und sei dementsprechend auch verpflichtet, dem aushelfenden deutschen Träger die Kosten zurückzuerstatten (Verfahren O3V 18 8, act. 6, S. 7).