2.8 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die gemeinschaftsrechtliche Definition der Leistungsarten keinerlei Einfluss darauf habe, welcher Sozialversicherungszweig im innerstaatlichen Verhältnis schlussendlich leistungspflichtig bzw. rückerstattungspflichtig sei (Verfahren O3V 18 8, act. 6, S. 6). Bereits aufgrund des Wortlauts von Art. 1 lit. q ii der VO (EG) Nr. 883/2004 sei die Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen der zuständige Träger. Wenn der Versicherte in der Schweiz wohnen würde, hätte er Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen an die Invalidenversicherung zu stellen.