4 der VO (EG) 1408/71 sei durch Art. 3 der VO (EG) 883/2004 abgelöst worden. Bei den Eingliederungsmassnahmen handle es sich im vorliegenden Kontext koordinationsrechtlich weiterhin um Leistungen der Unfallversicherung, dies unbesehen um die innerstaatliche Rechtsordnung. Es obliege somit auch weiterhin der Suva als dem koordinationsrechtlich zuständigen Träger, dem Aushilfe leistenden ausländischen Unfallversicherungsträger die dadurch entstandenen Kosten zu vergüten (Verfahren O3V 18 12, act. 1, S. 3 f.).