2.6 Die Beschwerdeführerin 1 führt dazu im Wesentlichen aus, dass sich die Verpflichtung zur Erstattung sämtlicher Kosten der gewährten Sachleistungen unmittelbar aus Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 der VO (EG) Nr. 883/2004 ergebe. Die Kostenerstattung dürfe nicht an den unterschiedlichen Zuständigkeiten im zuständigen Staat scheitern oder mit der Begründung abgelehnt werden, dass die vom aushelfenden Träger gewährten Sachleistungen nicht im Leistungskatalog des zuständigen Trägers enthalten seien (Verfahren O3V 18 8, act. 1, S. 2).