Als unterlegene Partei des Einspracheverfahrens ist die Beschwerdeführerin 2 auch formell beschwert. Sie ist daher nach Massgabe von Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Von Amtes wegen zu prüfen ist weiter, ob sich die Mitteilung der Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland vom 27. Februar 2017, in welchem ein Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber der Invalidenversicherung abgelehnt wurde, auf das vorliegende Verfahren im Sinne einer abgeurteilten Sache (res iudicata) präjudizierend auswirkt.